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Urteil

2 StR 239/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs in einem Strafurteil kann wegen unzureichender Bemessungsgründe in der Höhe aufgehoben werden, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu verneinen. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben der Schwere der Tat und den Gesundheitsschäden regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer zu berücksichtigen. • Fehlen in den Urteilsgründen Darlegungen zu allen für die Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Erwägungen, ist der Ausspruch über die Höhe aufzuheben und gegebenenfalls nur der Anspruch dem Grunde nach festzustellen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeldbemessung im Strafurteil: Feststellung des Anspruchs, Aufhebung der Höhe • Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs in einem Strafurteil kann wegen unzureichender Bemessungsgründe in der Höhe aufgehoben werden, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu verneinen. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben der Schwere der Tat und den Gesundheitsschäden regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer zu berücksichtigen. • Fehlen in den Urteilsgründen Darlegungen zu allen für die Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Erwägungen, ist der Ausspruch über die Höhe aufzuheben und gegebenenfalls nur der Anspruch dem Grunde nach festzustellen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Anlass war ein Angriff auf den Nebenkläger D. M. nach einem Streit vor einem Ladenlokal, bei dem mehrere Täter den Geschädigten mit Tischbeinen schwer am Kopf und am Körper schlugen. Der Geschädigte erlitt eine Schädelfraktur, Frakturen an Armen, dauerhafte Beschwerden, Narbe und monatelange Beeinträchtigungen; er war operativ zu versorgen. Die Jugendkammer sah den Angeklagten als erwachsen an und verurteilte ihn nach Erwachsenemstrafrecht. Das Landgericht sprach 15.000 Euro Schmerzensgeld zu; der Angeklagte legte Revision ein. Der BGH änderte die Entscheidung dahingehend, dass der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach besteht, hob aber die Bemessung der Höhe auf. • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision ist gegen Schuld- und Strafausspruch unbegründet. • Die Jugendkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nach den Feststellungen bereits Erwachsene war; eine Anwendung des Jugendstrafrechts wäre wegen fehlender Reifeverzögerungen ohnehin nicht angezeigt gewesen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). • Die Urteilsgründe zur Höhe des Schmerzensgeldes genügen nicht den Anforderungen: Es fehlt an der Darlegung aller für die Bemessung wesentlichen Erwägungen. • Maßgebliche Kriterien für die Schmerzensgeldbemessung sind neben der Tat- und Verletzungsschwere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer; das Urteil lässt offen, ob diese berücksichtigt wurden. • Weil nur die Bemessung beanstandet ist, kann der Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach beibehalten werden; die Höhe ist jedoch aufzuheben und der Tatgerichtsbarkeit zur erneuten Bemessung zuzuweisen. • Der Rechtsmittelerfolg des Angeklagten ist gering, so dass von einer Kostenentlastung aus Billigkeitsgründen abzusehen ist (§ 473 Abs. 4 StPO). Der BGH hat die Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt es bei. Hinsichtlich des Adhäsionsantrags wurde festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers dem Grunde nach besteht, aber die Bemessung der zugesprochenen Summe von 15.000 Euro aufgehoben. Das Landgericht hat die Gründe für die Festlegung der Höhe nicht hinreichend dargelegt, insbesondere fehlte eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Sache wird in Bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes zur erneuten Entscheidung zurückgegeben; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.