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Entscheidung

5 StR 44/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 4 / 1 4 vom 19. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 23. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die in den Fällen 1 und 2 ver- kauften und im Fall 3 mitgeführten Heroinmengen naheliegend aus demselben Gesamtvorrat stammen wie die am 22. Januar 2013 in der Wohnung des An- geklagten sichergestellte Restmenge (Fall 4). In Anwendung des Zweifelssat- zes sind damit sämtliche Betätigungen, die sich auf Besitz und Vertrieb dieser Menge beziehen, nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als einheitliche Tat anzusehen, weil bereits der ursprüngliche Erwerb und Besitz der Gesamt- menge nicht nur den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Men- 1 - 3 - ge auch denjenigen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen; die späteren diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte (Fälle 1 und 2) gehören ebenso wie das Mitsichführen einer Teilmenge (Fall 3) als un- selbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347). Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab und setzt in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstra- fe als Einzelstrafe fest, weil der Unrechtsgehalt der Tat von der abweichenden Bewertung der Konkurrenzen unberührt bleibt. Basdorf Dölp König Berger Bellay 2