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Beschluss

I ZB 3/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine eingetragene IR-Wort-Bildmarke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen, wenn das angesprochene Publikum die Bezeichnung vorrangig als beschreibende Angabe oder allgemeine Werbeaussage versteht. • Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen, angemessen informierten und aufmerksamen Verkehrers abzustellen; dabei genügt bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Eintragungshindernis zu überwinden. • Mehrdeutigkeit eines Begriffs begründet nur dann Schutz, wenn das Zeichen in den für die beanspruchten Waren relevanten Bedeutungen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; reicht eine mögliche Bedeutung als beschreibende Angabe aus, ist das Schutzhindernis zu bejahen. • Einfache graphische Elemente einer Wort-Bildmarke heben ein fehlendes Unterscheidungsvermögen des Wortbestandteils nicht auf. • Eintragungen im Ausland, EU-Gemeinschaftsmarken oder Gerichtsentscheidungen in Verletzungsverfahren begründen keine Bindungs- oder Indizwirkung für die Schutzfähigkeit im nationalen Löschungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Unterscheidungskraft der Wort‑Bildmarke "HOT" für die eingetragenen Waren • Eine eingetragene IR-Wort-Bildmarke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen, wenn das angesprochene Publikum die Bezeichnung vorrangig als beschreibende Angabe oder allgemeine Werbeaussage versteht. • Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen, angemessen informierten und aufmerksamen Verkehrers abzustellen; dabei genügt bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Eintragungshindernis zu überwinden. • Mehrdeutigkeit eines Begriffs begründet nur dann Schutz, wenn das Zeichen in den für die beanspruchten Waren relevanten Bedeutungen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; reicht eine mögliche Bedeutung als beschreibende Angabe aus, ist das Schutzhindernis zu bejahen. • Einfache graphische Elemente einer Wort-Bildmarke heben ein fehlendes Unterscheidungsvermögen des Wortbestandteils nicht auf. • Eintragungen im Ausland, EU-Gemeinschaftsmarken oder Gerichtsentscheidungen in Verletzungsverfahren begründen keine Bindungs- oder Indizwirkung für die Schutzfähigkeit im nationalen Löschungsverfahren. International registrierte Wort-Bildmarke mit Wortbestandteil "HOT" wurde für Waren u.a. in den Klassen 3, 5, 16, 25 für Deutschland geschützt. Antragsteller beantragten beim DPMA die Schutzentziehung in Deutschland mit der Begründung fehlender Unterscheidungskraft; die Inhaberin widersprach. Das DPMA entzog den Schutz teilweise und wies den Antrag im Übrigen zurück. Das Bundespatentgericht entzog der Marke auf Beschwerde der Antragstellerin den Schutz in Deutschland insgesamt und wies die Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Die Markeninhaberin legte zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH ein, mit dem Vorbringen u.a., das Wort sei nicht durchgängig beschreibend für die beanspruchten Waren, die graphische Gestaltung und langjährige Benutzung begründeten Unterscheidungskraft sowie ausländische Eintragungen und zivilgerichtliche Entscheidungen sprächen für Schutzfähigkeit. • Rechtsstand: Löschung nach § 115 i.V.m. § 54 Abs.1, § 50 Abs.1, § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG, wenn jegliche Unterscheidungskraft fehlt; Maßstab ist die Anschauung des durchschnittlichen, angemessen informierten Verkehrers. • Tatrichterliche Feststellungen: Der Verkehr versteht das englische Wort "HOT" neben ‚heiß‘ auch als ‚scharf/pikant‘ sowie übertragen als ‚sexy, angesagt, großartig‘; diese Bedeutungsbreite ist auch für Deutschland belegt (Internetverwendungen). • Beschreibende Bedeutung: Das Bundespatentgericht hat für sämtliche beanspruchten Waren angenommen, dass "HOT" einen beschreibenden Bezug herstellen kann (z.B. Duftstoffe, Kosmetika: attraktiv/sexappeal; Waschmittel: Temperaturangabe; Papierwaren: Hinweis auf Inhalt). Eine beschreibende Angabe kann vorliegen, auch wenn sie nicht erschöpfend oder nur eine von mehreren Bedeutungen ist; reicht eine mögliche beschreibende Bedeutung aus, ist Unterscheidungskraft zu verneinen. • Mehrdeutigkeit und Werbeaussage: Mehrdeutigkeit allein genügt nicht; es reicht, dass eine mögliche Bedeutung beschreibend ist. Zudem kann der Verkehr den Begriff als allgemeine anpreisende Werbeaussage verstehen, was einer Herkunftsfunktion entgegensteht. • Gestaltung und Benutzung: Die einfache graphische Umrahmung und Großschrift genügen nicht, um die fehlende Unterscheidungskraft des Wortteils auszugleichen. Vorgetragene langjährige Benutzung oder zivilgerichtliche Entscheidungen begründen im Löschungsverfahren keine schutzbegründende Wirkung, wenn keine Verkehrsdurchsetzung substantiiert dargelegt ist. • Ausländische Eintragungen: Eintragungen in den USA oder als Gemeinschaftsmarke sowie gerichtliche Entscheidungen anderer Staaten sind nicht bindend und begründen keine Indizwirkung für die nationale Beurteilung der Schutzfähigkeit. • Rechtsbeschwerde: Die vom Bundespatentgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind nicht erfahrungswidrig und halten der rechtlichen Nachprüfung stand; es bestehen keine staatsrechtlich relevanten Auslegungsfragen des Unionsrechts. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet und zurückzuweisen; die Rechtsbeschwerde wird auf ihre Kosten abgewiesen und der Gegenstandswert auf 50.000 € festgesetzt. Die eingetragene Marke fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das angesprochene Publikum den Begriff "HOT" überwiegend als beschreibende Angabe oder als allgemeine Werbeaussage und nicht als Herkunftshinweis wahrnimmt. Einfache graphische Gestaltung, ausländische Eintragungen, zivilgerichtliche Entscheidungen und bloße Behauptungen jahrelanger Benutzung genügen nicht, um die fehlende Schutzfähigkeit zu beseitigen. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts wird vom Bundesgerichtshof in vollem Umfang bestätigt.