OffeneUrteileSuche
Urteil

3 StR 178/13

BGH, Entscheidung vom

27mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Mehrere zeitlich eng aufeinander folgende Abhebungen am selben Geldautomaten sind als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs zu werten, nicht als selbständige Straftaten. • Die Einreichung gefälschter Überweisungsträger kann eine materielle Vermögensschädigung des Überweisungskontos und zugleich eine (später) vertiefte Schädigung der Bank durch unberechtigte Abhebungen begründen; beides kann als Tatmehrheit zu bestrafen sein. • Eine mitbestrafte Nachtat ist nur straflos, wenn sie denselben Geschädigten trifft, kein neues Rechtsgut verletzt und den Schaden nicht qualitativ über die Vortat hinaus vertieft; das ist hier nicht der Fall. • Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses (Wegfall einer Einzelgeldstrafe) erfordert nicht zwingend eine Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn Tatunrecht und Schuldgehalt insgesamt nicht gemindert sind.
Entscheidungsgründe
Tatmehrheit bei manipulierter Überweisung und anschließender unbefugter Abhebung (Computerbetrug und Urkundenfälschung) • Mehrere zeitlich eng aufeinander folgende Abhebungen am selben Geldautomaten sind als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs zu werten, nicht als selbständige Straftaten. • Die Einreichung gefälschter Überweisungsträger kann eine materielle Vermögensschädigung des Überweisungskontos und zugleich eine (später) vertiefte Schädigung der Bank durch unberechtigte Abhebungen begründen; beides kann als Tatmehrheit zu bestrafen sein. • Eine mitbestrafte Nachtat ist nur straflos, wenn sie denselben Geschädigten trifft, kein neues Rechtsgut verletzt und den Schaden nicht qualitativ über die Vortat hinaus vertieft; das ist hier nicht der Fall. • Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses (Wegfall einer Einzelgeldstrafe) erfordert nicht zwingend eine Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn Tatunrecht und Schuldgehalt insgesamt nicht gemindert sind. Der Angeklagte reichte gefälschte Überweisungsträger ein, um Banken zur Ausführung unautorisierter Gutschriften zu veranlassen, und verschaffte sich EC-Karten und PINs, um anschließend Geld abzuheben. In mehreren Fällen wurden die Überweisungen mangels Durchführung nur versucht; in einem Fall gelang die Gutschrift auf ein Empfängerkonto. Noch am selben Tag hob der Angeklagte am selben Geldautomaten zwei Male kurz hintereinander 550 € bzw. 450 € ab. Die Strafkammer wertete die Gutschrift als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug und die Abhebungen als eigenständige Computerbetrugsdelikte; der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In der Revision rügte der Angeklagte die Wertung und die Konkurrenzen. • Die Feststellungen lassen für die zwei kurz aufeinander folgenden Abhebungen denselben einheitlichen Tatentschluss und eine natürliche Handlungseinheit erkennen; nach ständiger Rechtsprechung sind solche zeitlich eng verbundenen Zugriffe am selben Automaten als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) zu behandeln. • Die Kategorisierung einer Handlung als mitbestrafte Vor- oder Nachtat setzt voraus, dass keine eigenständige Unwertgehaltsteigerung vorliegt; dies ist hier nicht gegeben, weil die unbefugte Abhebung das Vermögen der Bank endgültig vermindert und damit ein eigenes Rechtsgut betrifft. • Die durch die gefälschte Überweisung verursachte Fehlbuchung kann für den Kontoinhaber einen faktischen wirtschaftlichen Nachteil begründen, da das Buchgeld bis zur Wiederherstellung nicht verfüg- und nutzbar ist; zugleich führt die spätere Abhebung zu einem materiellen Verlust der Bank, sodass verschiedene Geschädigte bzw. verschiedene Unwertgehalte denkbar sind. • Mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten ist die Abänderung des Schuldspruchs ohne Verstoß gegen § 265 StPO zulässig; die Korrektur der Konkurrenzen (Wegfall einer Einzelstrafe) beeinflusst den Gesamtstrafenausspruch nicht, weil Tatunrecht und Schuldgehalt insgesamt unverändert bleiben. • Damit war die Verurteilung insoweit zu berichtigen: Die zwei zeitnahen Abhebungen sind nicht als zwei selbständige Fälle des Computerbetrugs zu werten, sondern als ein einziger Computerbetrug; die übrigen Verurteilungen (versuchter Computerbetrug, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug/Computerbetrug) sind jedoch materiellrechtlich selbständige, in Tatmehrheit stehende Delikte (§ 53 StGB). Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch insoweit geändert, dass die beiden kurz hintereinander vorgenommenen Abhebungen als ein einziger Fall des Computerbetrugs zu werten sind; die weitergehende Revision wurde verworfen. Materiellrechtlich bleiben die Tatbestände der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie weiterer Computerbetrug in Tatmehrheit bestehen, weil die Überweisungshandlung und die spätere Abhebung unterschiedliche Unwertgehalte und Schadenswirkungen auf Bank und Kontoinhaber entfalten. Die Korrektur der Konkurrenzen führte nicht zu einer Milderung der Gesamtstrafe; die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.