Beschluss
IX ZA 32/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung nicht gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen, muss den Treuhänder jeweils zeitnah und vollständig über die Höhe seiner Bezüge informieren und den pfändbaren Teil abführen.
• Unterlässt der Schuldner die rechtzeitige Mitteilung der Bezüge, kann ihm nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
• Die Beurteilung, ob Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen ist, richtet sich nach der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 114 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung bei Verheimlichung abgetretener Bezüge • Ein Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung nicht gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen, muss den Treuhänder jeweils zeitnah und vollständig über die Höhe seiner Bezüge informieren und den pfändbaren Teil abführen. • Unterlässt der Schuldner die rechtzeitige Mitteilung der Bezüge, kann ihm nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. • Die Beurteilung, ob Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen ist, richtet sich nach der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 114 Satz 1 ZPO. Der Schuldner hatte mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Arbeitsbezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber offenzulegen. Dem Treuhänder teilte er jedoch nicht rechtzeitig die Höhe seiner Lohnbezüge mit und führte den pfändbaren Teil nicht an den Treuhänder ab. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Der Schuldner beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Der Bundesgerichtshof hat in früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011, IX ZB 40/10) klargestellt, dass der Schuldner, der die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenlegt, den Treuhänder jeweils zeitnah und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil abzuführen hat. • Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies ein Verheimlichen von der Abtretung erfasster Bezüge dar und rechtfertigt gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung. • Die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der gefestigten BGH-Rechtsprechung; der maßgebliche Sachverhalt wurde vom Schuldner nicht bestritten, sodass die Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt; die Rechtsverfolgung ist aussichtslos, weil die Rechtsprechung des BGH die Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO klar festlegt. Der Schuldner hat die Obliegenheit verletzt, den Treuhänder zeitnah über die Höhe seiner Bezüge zu informieren und den pfändbaren Teil abzuführen. Da der Sachverhalt nicht bestritten ist und die Rechtslage eindeutig zugunsten der Entscheidung des Beschwerdegerichts spricht, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde. Damit bleibt die Versagung der Restschuldbefreiung wirksam und die Prozesskostenhilfe ist zu versagen.