Entscheidung
V ZB 76/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/13 vom 20. Februar 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Be- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren not- wendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Hil- desheim auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2002 in die Bundesrepublik ein und stellte am 27. Mai 2002 einen Asylantrag, der durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. August 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; zugleich wurde er unter Androhung der Ab- schiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 24. März 2005 wurde er in die Türkei abgeschoben. Am 3. November 2011 1 - 3 - wurde er erneut im Bundesgebiet angetroffen und gab an, am Vortag eingereist zu sein. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat das Amtsgericht Abschie- bungshaft bis zum 21. Dezember 2011 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 die Haftanordnung aufgehoben und deren Rechtswidrigkeit festgestellt. Auf die zu- gelassene Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat der Senat den Be- schluss des Landgerichts aufgehoben, weil er den für die Entscheidung erhebli- chen Sachverhalt nicht wiedergab, und die Sache zur anderweitigen Verhand- lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht erneut festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückwei- sung der Beschwerde erreichen will; der Betroffene beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht meint, der Bescheid vom 21. August 2002 genü- ge nicht den Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG). Insbesondere enthalte er keinen Hin- weis auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall, dass der Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlasse; auch eine Befristung eines solchen 2 3 - 4 - Verbots sei nicht erfolgt. Soweit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein Antragserfor- dernis für die Befristung vorsehe, sei dies richtlinienkonform dahingehend aus- zulegen, dass jede Willensbekundung des Betroffenen genüge, mit der er sich gegen die Ausweisung wende. Nachdem der Betroffene bekundet habe, in der Bundesrepublik (erneut) einen Asylantrag stellen zu wollen, hätte die Behörde über die Befristung des mit der Abschiebung vom 24. März 2005 verbundenen Einreiseverbots entscheiden müssen, was unterblieben sei; auch auf § 71 Abs. 5 AsylVfG könne sie sich nicht berufen. III. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwer- degericht die Haftanordnung als rechtswidrig an, weil es an einer Entscheidung über eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots bzw. einer neuen Rück- kehrentscheidung fehlt. 1. Infolge der am 24. März 2005 durchgeführten Abschiebung traf den Betroffenen zwar ein - nicht an eine Einzelfallprüfung anknüpfendes - unbefris- tetes Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG aF); eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots, wie sie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nF auf Antrag vor- sieht, ist nicht erfolgt. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat aber der Europäische Gerichtshof diese im nationalen Recht vorgesehene antragsab- hängige Befristung als unvereinbar mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen, deren Umsetzung § 11 AufenthG dient (EuGH, InfAuslR 2013, 416 ff.). Geklärt hat er ferner, dass die Richtlinie auch auf die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Wirkungen von Einreiseverboten Anwen- dung findet (EuGH, aaO, Rn. 40 f.). 4 5 - 5 - 2. In Umsetzung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs in das na- tionale Recht hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend anzuwenden ist, dass über eine nachträgliche Befristung antragsunabhängig zu entscheiden ist; jedenfalls in Übergangsfällen der hier vorliegenden Art darf die Haft zur Sicherung der Ab- schiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangs- weisen Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befris- tung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es ei- nem verständigen Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe zu ergreifen (ausführlich Beschluss vom 9. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 7 ff.). Weil bei richtlinienkonformer Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die dort grundsätzlich vorgesehe- ne Höchstdauer von fünf Jahren auch den Zeitraum vor Inkrafttreten der Richtli- nie 2008/115/EG einbeziehen muss (EuGH, aaO., Rn. 42), kann das Einreise- verbot nur noch unter den in § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 AufenthG genann- ten besonderen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier - bereits seit mehr als fünf Jahren bestanden hat. Ob es danach ohnehin einer erneuten Rückkehrentscheidung bedurfte, kann dahinstehen, weil es jedenfalls an der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots fehlt. Auf § 71 Abs. 5 AsylVfG kann sich die Behörde nicht stützen, weil diese Norm eine aufgrund eines früheren Asylantrags ergangene vollziehbare Abschiebungsan- drohung voraussetzt, an der es gerade fehlt. 6 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.11.2011 - 44 XIV 247/11 B - LG Hannover, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 T 72/11 - 7