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Beschluss

VII ZB 46/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antragsformular nach der ZVFV ist nicht formunwirksam, wenn der Antragsteller zusätzliche Eintragungen vornimmt, soweit das Formular den Einzelfall nicht zutreffend erfasst. • Geringfügige Abweichungen im Layout (Rahmenmaße, Schriftgröße, Linienstärke, Zeilenumbrüche, fehlende Farbgebung) beeinträchtigen nicht die Zulässigkeit des Antrags, solange der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben erkennbar bleiben. • Ein Vollstreckungsgericht darf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht allein mit der Begründung verweigern, das verwendete Formular weiche in den genannten unwesentlichen Punkten von der amtlichen Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab.
Entscheidungsgründe
Formzwang bei Pfändungsantrag: Zulässigkeit bei inhaltlicher Ergänzung und geringfügigen Layoutabweichungen • Ein Antragsformular nach der ZVFV ist nicht formunwirksam, wenn der Antragsteller zusätzliche Eintragungen vornimmt, soweit das Formular den Einzelfall nicht zutreffend erfasst. • Geringfügige Abweichungen im Layout (Rahmenmaße, Schriftgröße, Linienstärke, Zeilenumbrüche, fehlende Farbgebung) beeinträchtigen nicht die Zulässigkeit des Antrags, solange der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben erkennbar bleiben. • Ein Vollstreckungsgericht darf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht allein mit der Begründung verweigern, das verwendete Formular weiche in den genannten unwesentlichen Punkten von der amtlichen Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Grundlage einer notariellen Urkundenforderung. Sie verwendete ein Antragsformular, das nicht vollständig mit dem verbindlichen Formular der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung übereinstimmte. Auf Seite 5 nahm sie unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" zusätzliche Eintragungen vor, wodurch sich Zeilen- und Seitenumbrüche änderten. Weiter wichen Rahmenmaße, Schriftgröße, Linienstärke, Zeilenabstände und die Farbgebung (kein Grün) vom Amtsexemplar ab. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Antrag als unzulässig zurück mit der Begründung, es liege eine nicht zulässige Formularnachahmung vor. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel, die zurückweisenden Beschlüsse aufzuheben und den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erreichen. • Rechtsgrundlage ist § 829 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung; seit 1.3.2013 ist das Formular der Anlage 2 verbindlich. • Der Formularzwang ist verfassungskonform so auszulegen, dass der Antragsteller vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich den Fall nicht erfasst; in diesen Bereichen sind zusätzliche Eintragungen zulässig. • Geringfügige, rein druck- oder layoutbedingte Abweichungen (einseitiger statt Duplexdruck, schwarz-weiß statt farbig, unterschiedliche Rahmenmaße, Schriftgrößen, Linienlängen, Zeilenumbrüche und Abstände) beeinträchtigen nicht die Authentizität und Bearbeitungsfähigkeit des Formulars und sind daher unschädlich. • Die farbige Gestaltung dient primär der Nutzerführung; das Fehlen farblicher Elemente (Grün) ist unerheblich für die Zulässigkeit des Antrags, wenn der Aufbau und die übliche Reihenfolge der Angaben erhalten bleiben. • Mangels Feststellung weiterer materieller Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konnte der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden; daher war Zurückverweisung an das Vollstreckungsgericht geboten. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich; die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen. Das Amtsgericht darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht allein mit der Begründung ablehnen, das verwendete Formular weiche in den dargelegten unwesentlichen Layoutpunkten oder durch zusätzliche, zur Sachverhaltsangabe dienende Eintragungen von der amtlichen Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Ob die sonstigen materiellen Voraussetzungen für den Erlass vorliegen, ist vom Amtsgericht zu prüfen.