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Urteil

V ZR 164/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verschmelzung einer juristischen Person auf eine andere geht der Verwaltervertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über. • Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht für den Fortbestand von Verwalterverträgen, weil hieraus Vergütungsansprüche resultieren können. • Die Verschmelzung allein begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB für eine fristlose Kündigung; dafür bedarf es konkreter nachteiliger Umstände. • Eine Anschlussrevision ist unzulässig, wenn die zugelassene Revision nur auf abtrennbare Feststellungsanträge beschränkt wurde und kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Entscheidungsgründe
Übergang von Verwalterverträgen bei Verschmelzung juristischer Personen • Bei Verschmelzung einer juristischen Person auf eine andere geht der Verwaltervertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über. • Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht für den Fortbestand von Verwalterverträgen, weil hieraus Vergütungsansprüche resultieren können. • Die Verschmelzung allein begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB für eine fristlose Kündigung; dafür bedarf es konkreter nachteiliger Umstände. • Eine Anschlussrevision ist unzulässig, wenn die zugelassene Revision nur auf abtrennbare Feststellungsanträge beschränkt wurde und kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Zwei Wohnungseigentümergemeinschaften hatten jeweils die G. GmbH bis 27.05.2012 als Verwalterin bestellt und entsprechende Verwalterverträge geschlossen. Mit Verschmelzungsvertrag vom 01.08.2011 wurde die G. GmbH auf die Klägerin zu 1 (ebenfalls GmbH) verschmolzen; die Eintragung erfolgte am 03.09.2011. In Eigentümerversammlungen vom 19.11.2011 beschlossen die Eigentümer Widerspruch gegen eine Übertragung des Verwalteramtes sowie vorsorgliche fristlose oder fristgerechte Kündigungen und bestellten eine Ersatzgesellschaft bis 27.05.2012. Die Klägerin zu 1 klagte feststellend, dass die Verwalterverträge auf sie übergegangen seien und bis 27.05.2012 fortbestanden hätten. Die Vorinstanzen sahen die Feststellungen teils als unzulässig und teils als unbegründet an; das Berufungsgericht hielt die Verträge wegen fristloser Kündigungen für beendet. Der BGH hat darüber zu entscheiden begonnen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als sie den Fortbestand der Verwalterverträge bis 27.05.2012 betrifft; hinsichtlich des Bestellungsrechtsverhältnisses fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO). • Gesamtrechtsnachfolge: Nach § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG tritt bei Verschmelzung die Gesamtrechtsnachfolge ein; Vermögen und Verbindlichkeiten der übertragenden juristischen Person gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über. • Rechtsfrage des Übergangs: Entgegen einer Ansicht, wonach Verwalterverträge bei Erlöschen des bisherigen Verwalters enden, entscheidet der Senat, dass Verwalterverträge bei der Verschmelzung von juristischen Personen auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen; das Umwandlungsgesetz enthält eine spezielle Regelung, die eine analoge Anwendung von § 673 BGB ausschließt. • Höchstpersönlichkeit: Ein Verwaltervertrag ist nicht stets höchstpersönlich; bei juristischen Personen steht regelmäßig nicht die Leistung durch bestimmte natürliche Personen im Vordergrund, weshalb der Übergang gerechtfertigt ist. • Kündigungsvoraussetzungen: Ob die in den Eigentümerversammlungen gefassten Kündigungsbeschlüsse wirksam zugegangen und begründet sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; für eine wirksame fristlose Kündigung wegen wichtiger Gründe nach § 314 BGB bedarf es konkreter Umstände, es genügt nicht allein die Verschmelzung. • Wirkung der Verschmelzung auf Kündigungsrecht: Die Verschmelzung an sich ist kein wichtiger Grund nach § 314 BGB; nur wenn konkrete nachteilige Änderungen in der Zusammenarbeit zu erwarten sind, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. • Anschlussrevision: Die Anschlussrevision der Beklagten ist unzulässig, weil die Revision ausschließlich für die Klägerin zu 1 zugelassen war und kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang den Anschluss rechtfertigt. Der Revision der Klägerin zu 1 wird in dem Umfang stattgegeben, dass das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wird, als ihre Anträge auf Feststellung, dass die Verwalterverträge auf sie übergegangen sind und bis zum 27.05.2012 fortbestanden haben, abgewiesen worden waren. Soweit die Klägerin weitergehende Feststellungsanträge gestellt hatte, wurden diese als unzulässig zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Die Sache wird hinsichtlich des aufgehobenen Teils zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend ist festzustellen, dass die Verschmelzung der G. GmbH auf die Klägerin zu 1 nach § 20 UmwG grundsätzlich den Übergang der Verwalterverträge bewirkt; ob jedoch die in den Eigentümerversammlungen erklärten Kündigungen wirksam und begründet waren, ist nicht abschließend festgestellt worden und bedarf weiterer Feststellungen und Entscheidung durch das Berufungsgericht.