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Entscheidung

1 StR 351/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 5 1 / 1 3 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 9. November 2012 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014, beim Senat eingegangen am 19. Februar 2014, hat der Ver- urteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser- hebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch- greifend erachtet. Er hat dabei auch sämtliche nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2013 und vor der Entscheidung am 5. Februar 2014 beim Senat eingegangenen Schreiben und gegenüber Ur- 1 2 3 - 3 - kundsbeamten des Amtsgerichts Augsburg abgegebenen Erklärungen des Verurteilten in die Entscheidungsfindung einbezogen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Be- gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzli- che, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). 4 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 6