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Entscheidung

1 StR 200/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 0 0 / 1 3 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auf den Inhalt des Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Die form- und fristgerechte Anhörungsrüge behauptet nicht, der Ent- scheidung lägen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde, zu denen zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre - was auch nicht zuträfe -, son- dern sie macht geltend, es habe keine Gelegenheit bestanden, zu einer uner- warteten rechtlichen Erwägung des Senats Stellung zu nehmen. Außerdem habe der Senat eine unerwartete Schlussfolgerung aus dem Revisionsvortrag gezogen. Auch insoweit habe er nicht zuvor die Gelegenheit geboten, dieser Schlussfolgerung entgegen zu treten. Das Vorbringen versagt. 1. Die Revision hat Verfahrensgeschehen im Zusammenhang mit dem Maß der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben zu gescheiterten Verstän- digungsbemühungen geschildert und geltend gemacht, dadurch seien von § 338 Nr. 6 StPO umfasste Regelungen verletzt worden. Dementsprechend 1 2 3 4 - 3 - beruhe das Urteil ohne weiteres nach unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung auf diesem Fehler. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO erwidert, § 338 Nr. 6 StPO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus hat er eingehend geprüft, ob das vorgetragene Geschehen unter dem Blickwinkel der Verletzung von Mitteilungspflichten, etwa gegenüber dem Angeklagten, den Bestand des Urteils gefährden könne. Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), die Erwä- gungen des Generalbundesanwalts gingen fehl, die verletzten Mitteilungspflich- ten dienten „weniger der Information des Angeklagten, sondern … vor allem der Öffentlichkeit“. Der Senat hat eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.S.d. § 338 Nr. 6 StPO verneint und sodann die vom Generalbundesanwalt aufge- worfene Frage nach einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflichten ge- genüber dem Angeklagten und deren Auswirkungen erörtert. Dabei hat er an- gesichts des Vorbringens, die verletzten Regeln dienten „weniger“ der Informa- tion des Angeklagten, Zweifel daran geäußert, ob gleichwohl neben der Verlet- zung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auch eine Verletzung von Informations- rechten des Angeklagten gerügt sein soll (sog. Klarheit der Angriffsrichtung ei- ner Verfahrensrüge). Dies, so trägt die Anhörungsrüge vor, verletze rechtliches Gehör. Es sei nie auf den genannten „Kritikpunkt an der Revisionsbegründung … aufmerk- sam gemacht worden“. 5 6 7 8 - 4 - Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsent- scheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der Ent- scheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch dessen allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht begründet (BVerfG, Be- schluss vom 27. November 2008 - 2 BvR 1012/08 mwN). Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass „unabhängig von alledem“ - also von den sich aus dem Revisionsvorbringen ergebenden Zweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung - die Rüge auch in der Sa- che keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn rechtli- ches Gehör verletzt wäre - was nicht der Fall ist -, dies nicht in i.S.d. § 356a StPO entscheidungserheblicher Weise geschehen. Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie ein- leitend darlegt, dass „dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Senats wohl nicht tragend gewesen ist“. Ob ihr Vor- bringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die angebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen Um- ständen auf sich beruhen bleiben. Gleiches gilt für ihre Darlegungen dazu, was im Falle der für geboten erachteten Aufklärung zur Angriffsrichtung vorgetragen worden wäre. 2. Das weitere Vorbringen der Anhörungsrüge wendet sich gegen Schlussfolgerungen aus dem Revisionsvortrag. Auch dieser Gesichtspunkt sei „im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt problematisiert“ worden. Unbeschadet der bereits dargelegten rechtlichen Bewertung der Annah- me einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Revisionsführer über das Ver- 9 10 11 12 13 - 5 - ständnis des Inhalts seines Vortrags, teilt der Senat diese Auffassung der An- hörungsrüge schon in tatsächlicher Hinsicht nicht: Wie dargelegt hatte sich der Generalbundesanwalt in seinem Antrag damit befasst, ob das Urteil auf einer Verletzung von Mitteilungspflichten beru- hen könne. Seine Annahme, dies sei ausgeschlossen, hat er u.a. wie folgt be- gründet: „Nach den anwaltlichen Erklärungen … (sei) der Angeklagte … nach Erörterung mit beiden Verteidigern jedoch zur Abgabe eines Geständnisses nicht bereit gewesen (RB S. 11). Zu weiteren Gesprächen, in denen die Mög- lichkeit einer Verständigung im Raum stand, kam es danach nicht“. Bei „RB S. 11“ handelt es sich um eine von der Revision mitgeteilte Er- klärung des Instanzverteidigers Rechtsanwalt G. . Danach hat der Ange- klagte nach den beiden Gesprächen jeweils ein - als Voraussetzung für eine Verständigung genanntes - Geständnis abgelehnt. Die Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts führt näher aus, dass und warum die „Begründung, mit der der Generalbundesanwalt den Beruhenszusammenhang zu verneinen versucht, verfehlt“ sei. Der Senat ist der Auffassung des Generalbundesanwalts zum Beruhen gefolgt und hat dabei auf die von der Revision ebenfalls vorgetragene Erklä- rung des (mit Rechtsanwalt G. in einer gemeinsamen Kanzlei tätigen) weiteren Instanzverteidigers Rechtsanwalt K. verwiesen. Nach dieser Erklä- rung sei es nach dem letzten Gespräch auf einen bestimmten Punkt im Zu- sammenhang mit einer etwaigen Haftverschonung nicht angekommen, „weil der Angeklagte ohnehin nicht zur Abgabe eines Geständnisses bereit war“. 14 15 16 17 - 6 - Daher hat das Vorbringen der Anhörungsrüge, wonach „man mit alle- dem“ - also mit Schlussfolgerungen aus den von der Revision vorgetragenen Erklärungen der Instanzverteidiger auf die Auswirkungen des Maßes der ge- richtlichen Erklärungen zu den gescheiterten Verständigungsgesprächen auf das Prozessverhalten des Angeklagten - „auch nicht nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat rechnen müssen“, schon in tatsächlicher Hin- sicht keine tragfähige Grundlage. 3. Der Senat sieht keine Veranlassung, sich zu der im Rahmen der An- hörungsrüge gestellten Frage nach seinen internen Arbeitsabläufen zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 149/13). Raum Wahl Jäger Radtke Mosbacher 18 19