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Entscheidung

2 ARs 316/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 1 6 / 1 3 2 A R 2 3 8 / 1 3 vom 27. Februar 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen versuchten Betrugs u.a., Antragsteller: Az.: 14 Js A 13460/12 Staatsanwaltschaft Schweinfurt Az.: 8 Zs 105/13 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Az.: 3 Ws 13/13 Oberlandesgericht Bamberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. Novem- ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Be- schwerdeführers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO sein Rechtsmittel als unzuläs- sig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer, dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Krehl Zeng 1 2