Entscheidung
4 StR 498/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/13 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2013 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B III. 6 wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Urteilsformel wird dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlich zu- sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Ent- fernen vom Unfallort schuldig ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird ferner mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche der Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 € festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen, da- von in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls, ver- suchten Betruges in zwei Fällen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass die in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1 : 1 auf die Gesamt- freiheitsstrafe anzurechnen ist. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass Ansprüche von Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 € festzusetzen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Sachrüge. I. 1. Der Senat hat das Verfahren im Fall B III. 6 der Urteilsgründe auf An- trag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die An- nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch in diesem Fall eines 1 2 - 4 - (vollendeten) Betruges zum Nachteil der Firma KG schuldig ge- macht, versteht sich angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die verfah- rensgegenständlichen Zahlungen nach den Feststellungen von den Gesell- schaftern der KG auch im Vertrauen auf die Übertragung einer Grundschuld in Höhe von 250.000 € an seinem Grundstück in M. erhielt (UA 37), nicht von selbst; weitere Feststellungen zur Werthaltigkeit dieser Si- cherungsgrundschuld enthält das angefochtene Urteil nicht. Eine Zurückverwei- sung zu weiterer Sachaufklärung ist vor allem im Hinblick auf das in Strafsa- chen geltende Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht angezeigt. 2. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Summe der verbleibenden Einzelstrafen zur Verhängung einer geringeren Gesamtfreiheits- strafe gelangt wäre, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bei der Bemessung der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung gefunden hätte. II. 1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2013 Bezug genommen. 2. Jedoch begegnet die im Rahmen der Feststellung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO getroffene Festsetzung der Summe des Erlangten auf 873.068,45 € durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 4 5 - 5 - Die Strafkammer hat die Summe des Erlangten durch eine Addition der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die so errechnete Summe als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter in- des die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50, Tz. 31; BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 265, Tz. 9; SSW- StGB/Burghart, 2. Aufl., § 73c Rn. 1). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegen- den Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 6