Entscheidung
III ZR 200/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 200/13 vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Be- schluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Mo- nats nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses. Gründe: I. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas- sung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aus- sicht auf Erfolg hat. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfra- ge, ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Mittelverwendungskontrolleur der fünfjährigen Verjährung nach § 51a WPO unterliegt, ist durch die Senatsur- teile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12, WM 2013, 1016; III ZR 80/12, juris), die die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, - zum 1 2 - 3 - Nachteil des Klägers - entschieden. Nach diesen Urteilen, die dieselbe Beklagte sowie unter anderem denselben Fonds und denselben Mittelverwendungskon- trollvertrag wie im vorliegenden Verfahren betrafen, findet § 51a WPO a.F. - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - auf Schadenser- satzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklä- rungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung (III ZR 79/12 aaO Rn. 22 ff; III ZR 80/12 aaO Rn. 20 ff). Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Die Revision verfolgt Ansprüche auf dieser Grundlage dementsprechend nicht mehr. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. September 2013 (III ZR 46/13, juris Rn. 18) in einer ebenfalls dieselbe Beklagte und denselben Fonds betreffenden Parallelsache, der ein Urteil desselben Berufungssenats zugrunde lag, bereits entschieden hat, kommen entgegen der Ansicht der Revision auch Ansprüche der Anleger aus "uneigentlicher Prospekthaftung" nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf den genannten Beschluss verwiesen. Schließlich scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf delik- tischer Grundlage ebenfalls aus. Auch insoweit hat der Senat bereits durch Be- schluss vom 19. September 2013 (III ZR 283/12, juris Rn. 17 ff) in einem gleich- falls dieselbe Beklagte und denselben Fonds betreffenden Parallelfall, der wie- derum in der Berufungsinstanz durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden worden war, die gleichgelagerte tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass der erforderliche Vorsatz der Mitarbeiter der Beklag- ten nicht festzustellen sei. Es gibt in der vorliegenden Sache keinen Anhalts- punkt für eine anderweitige Bewertung. Die Revision versucht auch hier ledig- lich, ihre Sachverhaltsbeurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsge- richts zu setzen. 3 4 - 4 - II. Der Senat geht davon aus, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist, da sich der in seiner hierzu gegebenen Begründung enthaltene Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung divergieren- de Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51a WPO a.F. in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands bezieht. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist damit gegenstandslos (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1 und vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2-14 O 195/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2013 - 7 U 41/12 - 5