Entscheidung
III ZR 253/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 253/13 vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2013 - 22 SchH 7/12 EntV - wird zurückge- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 21.600 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) keine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung darstellt. Der im Laufe des Gesetz- 1 2 - 3 - gebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abge- schlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217 S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicher- zustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217 S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbe- sondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16). 2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob das nach § 201 Abs. 1 GVG für die Entschädigungsklage zuständige Oberlan- desgericht auch zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG und einem Ent- schädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits sowie § 201 GVG andererseits) und der expliziten Entschei- dung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streit- gegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschluss 3 4 - 4 - vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12, juris Rn. 8; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 3; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 7 ff; Schlick in Festschrift für Klaus Tolksdorf, 2014, S. 549, 558; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 188 ff; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 GVG Rn. 1). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 23.05.2013 - 22 SchH 7/12 EntV - 5