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Entscheidung

III ZR 364/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 364/13 vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivil- senat - vom 22. Juli 2013 - 17 U 4359/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 66.712,25 €. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusam- menhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entschei- dungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungser- heblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche 1 2 - 3 - aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelver- wendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterlie- gen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Ok- tober 2001 (III ZR 288/00, WM 2001, 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandver- trag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittel- verwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerbe- rater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprü- che gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelver- wendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelver- wendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungs- gesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehö- ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs- kontrolle zum Gegenstand haben. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.09.2012 - 13 O 5896/11 - OLG München, Entscheidung vom 22.07.2013 - 17 U 4359/12 - 4