Entscheidung
IV ZR 13/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 1 3 / 1 3 vom 10. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. März 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbe- schluss vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren sind unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert; nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Zutreffend führt die Gegenvorstellung aus, dass das Landgericht den Beklagten zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung von 1.974.875 € nebst Zinsen verurteilt hatte und dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 1 um weitere 330.235,50 € nebst Zinsen erweitert und von der Beklagten zu 2 weite r- hin Zahlung von 987.904,50 € verlangt hat. Gegen das Berufungsurteil vom 16. Juli 2010, das unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten 1 2 3 - 3 - zu 1 zu einer Zahlung von 1.974.875 € und die Beklagte zu 2 zu einer Zahlung von 846.375 € verurteilt hat, haben die Beklagten Revision ein- gelegt und durch Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 unter anderem be- antragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der B e- klagten entschieden worden ist. Die für die Beklagten günstige Klagea b- weisung im Übrigen ist vom Antrag der Beklagten nicht umfasst und wu r- de von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen. Im Hinblick auf die insoweit eingetretene Rechtskraft betrug der Streitwert im voran- gegangenen Revisionsverfahren IV ZR 172/10 daher 2.821.250 € (1.974.875 € + 846.375 €). Dies ist ebenso der maßgebliche Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das nach fortg e- setztem Berufungsverfahren ergangene Berufungsurteil vom 7. Nove m- ber 2012. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 O 308/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2012 - I-20 U 28/09 -