Entscheidung
5 StR 649/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 6 4 9 / 1 3 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D. als Verteidiger, Rechtsanwalt G. als Vertreter der Nebenklägerin Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. August 2013 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats- anwaltschaft sowie die durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die Ne- benklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge (Fall 2) sowie wegen Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft – diese wird vom Generalbundesanwalt vertreten – und der Nebenklägerin, die unter verschiedenen Gesichtspunkten eine unterbliebe- ne Verurteilung des Angeklagten wegen (zumindest versuchten) Mordes bean- standen, sind auf den Schuldspruch im Fall 2 (und auf den Gesamtstrafenaus- spruch) beschränkt. Sie bleiben ohne Erfolg. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen zum zweiten Tatkomplex schlug der Angeklagte vom 8. bis 12. November 2011 – an diesem Tag spätes- 1 2 - 4 - tens um 4.12 Uhr – in der gemeinsamen Wohnung mehrfach aus Eifersucht auf seine Freundin K. ein, vor allem auf deren Kopf, Hals, Oberkörper, Ge- säß und Extremitäten. Er verursachte wahrscheinlich im Zeitraum vom späten Abend des 9. November 2011 bis zu den Mittagsstunden des Folgetages u.a. eine Nasenbeintrümmerfraktur, eine Bodenfraktur der linken Augenhöhle und eine zweifache Unterkieferfraktur nebst einem Abbruch des linken Unterkiefer- astes. Zudem versetzte er der Geschädigten bis etwa 15.00 Uhr am 9. Novem- ber 2011 mit dem Kopf eines Besens einen Schlag gegen den linken Unterarm und trat ihr – möglicherweise ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt – mit dem be- schuhten Fuß gegen den linken rückwärtigen Brustkorb, was zur Fraktur der achten bis zwölften Rippe, damit einhergehend zu weiterem Blutverlust und schließlich zur Einschränkung der Atemfunktion aufgrund eines Kollapses der linken Lunge führte. Keine dieser Verletzungen wäre für sich genommen tödlich gewesen; in ihrer Summe führten sie jedoch infolge länger währenden Ver- blutens nach innen und außen sowie eines darauf beruhenden hämorrhagi- schen Schocks frühestens am 12. November 2011 gegen 4.20 Uhr zu einem nicht mehr revisiblen Herzstillstand. Am 8. November 2011 um ca. 10.30 Uhr, am 10. November 2011 kurz nach 13.00 Uhr sowie am 11. November 2011 im Laufe des Nachmittags hatte der Angeklagte mehrfach diverse Schmerz- und Verbandsmittel erworben und seine Freundin damit versorgt. Am späten Abend des 11. November 2011 kauf- te er unter anderem flüssig zuzuführende Nahrung nebst Saugfläschchen ein, um ihr diese einzuflößen. Am Folgetag alarmierte er um 4.26 Uhr telefonisch die Rettungsleitstelle. Er „gab in einer weinerlichen und zum Teil panisch anmu- tenden Weise an, dass seine Freundin verstorben sei und seit ein paar Minuten keinen Pulsschlag mehr aufweise, und bat darum, dass der Rettungsdienst sich beeilen möge“ (UA S. 35). Die wenig später eintreffenden Rettungseinsatzkräfte trieb er zur Eile an. 3 - 5 - 2. Aufgrund dieser Feststellungen hat sich das Landgericht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu überzeugen ver- mocht und ihn daher im zweiten Tatkomplex wegen Körperverletzung mit To- desfolge (§ 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 3. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 2 sowie der Gesamtstrafe hat Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) des Ange- klagten nicht ergeben. Namentlich die landgerichtliche Beweis- sowie die recht- liche Würdigung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre re- visionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem ein Rechts- fehler unterlaufen ist. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor- satz, bedingter 64) oder zugunsten des Angeklagten eine Konstellation unter- stellt wird, für die es keinen Anknüpfungspunkt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630 mwN). Ein derartiger Mangel ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere hat das Landgericht in die gebotene – und am zutreffen- den Maßstab ausgerichtete (UA S. 75) – Gesamtwürdigung alle für die Frage wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dabei hat es vor allem Quantität und Qualität der Verletzungshandlungen, von denen jede für sich nicht tödlich gewesen wäre, in den Blick genommen und vertretbar gewertet. Es durfte zudem zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass dieser seine Freundin, die er „durchaus lieb- te“ (UA S. 78), mehrfach mit Medikamenten versorgt und schließlich vergeblich versucht hat, ihr Nahrung mit Hilfe zu diesem Zweck erworbener Babyfläsch- 4 5 6 7 - 6 - chen zuzuführen. Dasselbe gilt für die vom Angeklagten letztlich entfalteten Rettungsbemühungen sowie den Umstand, dass er im Polizeigewahrsam die Nachricht vom Tod K. s „heftig bewegt aufnahm“ (UA S. 79). Auch auf- grund eingestandener Schläge des Angeklagten gegen seine Freundin wegen eines vermeintlichen Untreuegeständnisses noch in der letzten Phase des Tat- geschehens musste das Landgericht bei der Persönlichkeitsstruktur des außer- ordentlich eifersüchtigen und aufbrausenden Angeklagten ungeachtet des Er- scheinungsbildes der bereits ersichtlich schwerverletzten Geschädigten nicht unbedingt eine Änderung des Vorstellungsbildes des Angeklagten in Betracht ziehen. Nach alledem begründet es keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht sich im Ergebnis nicht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des An- geklagten hat überzeugen können. Denn es ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO), die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien zu bewerten. Kann es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Re- visionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Da- bei brauchen die tatgerichtlichen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie – wie vorliegend – möglich sind. Im Blick auf die mangelnde Möglichkeit, Art und Ausmaß der letzten Gewalthandlungen am 12. Novem- ber 2011 gegen 4.00 Uhr näher festzustellen, und auf die besonders verengte Blickrichtung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nimmt der Senat die tatge- richtliche Beurteilung auch für diesen letzten Teilakt der Gewalthandlungen eben noch hin. Eine mangelhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht für den Zeitraum ab 4.12 Uhr des 12. November 2011, für den das 8 9 - 7 - Landgericht einen für eine versuchte Tötung durch Unterlassen erforderlichen Tötungsvorsatz mit der Erwägung verneint hat, dass nicht ausgeschlossen wer- den könne, dass der Angeklagte nunmehr „sogar davon ausging, dass K. bereits verstorben sei“ (UA S. 81). Mit der Wertung, es könne „keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zu- mindest ernsthaft damit rechnete, dass K. infolge seiner Gewalttätigkei- ten versterben werde“, weil er wahrgenommen habe, „dass sie nun nicht mehr atme“ (UA S. 79), hat es lediglich klargestellt, dass es – anders als bezüglich des vorher liegenden Zeitraums – nunmehr davon ausging, dass der Angeklag- te den Tod K. s für möglich hielt. An dem darüber hinausgehenden Schluss sogar möglicher Todeskenntnis war das Landgericht auch nicht durch die miteinander nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Darstellungen des An- geklagten gehindert, der einerseits angab, er sei „voller Hoffnung gewesen und habe erwartet, dass er bzw. der Krankendienst K. noch retten werde“, andererseits auch bekundet hat, er habe „versucht, K. wiederzubele- ben, weil sie nicht mehr geatmet habe“ (UA S. 60). Angesichts dessen hat das Landgericht im Ergebnis nichts ohne entsprechende Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten unterstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630), zumal dieser auch in seinem um 4.26 Uhr mit der Rettungs- leitstelle geführten Telefonat mitgeteilt hatte, „dass seine Freundin verstorben sei und seit ein paar Minuten keinen Pulsschlag mehr aufweise“ (UA S. 35). b) Die danach vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Die Voraussetzungen des § 227 StGB hat es zutreffend bejaht. Da- nach würde in der vorliegenden Fallkonstellation eine etwa zugleich begründete Strafbarkeit nach § 221 StGB verdrängt. 10 11 - 8 - Eine Strafbarkeit wegen eines durch Unterlassen (§ 13 StGB) begange- nen versuchten Tötungsdelikts schiede im Übrigen selbst dann aus, wenn man – von der rechtsfehlerfreien landgerichtlichen Beweiswürdigung abweichend – einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten am 12. November 2011 ab 4.12 Uhr zugrunde legte. Denn unabhängig von der Frage, wie bei einem Unter- lassen der Versuchsbeginn generell zu bestimmen ist, hatte der Angeklagte nach seiner insoweit maßgeblichen Vorstellung jedenfalls noch nicht „zur Ver- wirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB). Hierfür wäre notwendig gewesen, dass er eine schon als geboten erkannte Handlung unter- lassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1994 – 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 265 f.). Solches aber lässt sich den Feststellungen nicht ent- nehmen. Vielmehr rief der völlig aufgelöst wirkende Angeklagte unmittelbar nach einem um 4.19 Uhr begonnenen Telefonat mit einer früheren Freundin, von der er aufgefordert worden war, „unverzüglich einen Krankenwagen herbei- zurufen“, die Rettungsleitstelle an; schon ab 4.12 Uhr hatte er mehrfach erfolg- los versucht, eine seiner Schwestern telefonisch zu erreichen. bb) Die vom Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren landgerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Der Senat nimmt insbesondere die auf Beurteilung durch einen Sachverständigen beruhende Annahme nicht erheblich eingeschränkter Steue- rungsfähigkeit aufgrund einer noch nicht schweren anderen seelischen Abartig- keit hin. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 12 13