Entscheidung
IX ZA 24/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/13 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. März 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf Rechtssätzen, die von denjenigen einer Vergleichsentscheidung eines gleich- oder höherran- gigen Gerichts abweichen. Die Auslegung, der Erwerb verschiedener Rechte durch die Beklagte zum Kaufpreis von 500.000 € sei bereits im Vorvertrag vom 3. Juni 2008 aufschiebend bedingt vereinbart worden (vgl. zu Optionsrechten etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05, NJW 2006, 2843 Rn. 9, 20), 1 2 - 3 - stellt eine tatrichterliche Würdigung dar, die keine Entscheidung des Revisions- gerichts erfordert. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Im Übrigen liegen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Ge- währung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil es den vier Insolvenzgläubigern mit den höchsten festgestellten Forderungen (von der Beklagten abgesehen) im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten im Falle eines Prozesserfolgs zuzumuten ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anteilig aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2011 - 2-10 O 48/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2013 - 1 U 254/11 - 3