Entscheidung
III ZR 269/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 269/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. März 2014 durch den Vize- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 - 9 U 74/12 - wird in Richtung auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass sich das Beru- fungsgericht mit seiner im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen Aus- sage, die C. GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) 1 2 - 3 - sei erst nach dem Beitritt des Klägers Kommanditistin geworden, in Wider- spruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt hat, aus de- nen sich das Gegenteil ergibt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht eine Haftung der C. GmbH (und damit auch der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als deren Rechtsnachfolgerin) unabhängig hiervon rechtsfehlerfrei verneint hat (kein Auf- klärungsfehler; Verjährung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 334 O 197/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2013 - 9 U 74/12 - 3