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V ZR 186/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 186/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 27. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin (Flurstück 1158/25) ist mit gewerblich genutzten Hallen bebaut. Links daneben befindet sich auf dem Grundstück eines Dritten (Flurstück 1158/22) eine weite- re Halle. An diesem Flurstück besteht ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Die Hallen liegen parallel zu einer öffentlichen Straße. Das Grund- stück der Klägerin wird seit Jahren über einen hinter den Hallen liegenden Weg befahren, der über die Grundstücke des Beklagten zu 1 bzw. der Beklagten zu 1 bis 4 verläuft. 1 - 3 - Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten die Bestellung von dinglichen Geh- und Fahrtrechten verlangt, hilfsweise die Duldung des Bege- hens und Befahrens ihrer Grundstücke mit Fahrzeugen jeglicher Art auf dem vorhandenen Weg. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes- gericht das Urteil geändert und hat den Beklagten zu 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin einen Teil seines Flurstücks 1158/21 zum Gehen und Befahren nutzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge- rin, mit der sie die Zurückweisung der Berufung erreichen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Will die klagende Partei - wie hier - (nur) ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert ihrer Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grund- stück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO ana- log; ausführlich Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, juris Rn. 8). Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss sie innerhalb der Beschwer- debegründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). 2. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht spricht ein Notwegrecht (nur) hinsichtlich des Flurstücks 1158/21 zu, weil es der Ansicht ist, im Übrigen sei die Nutzung des Flurstücks 1158/22 - an dem ein Geh- und Fahrtrecht be- 2 3 4 5 - 4 - steht- für die derzeitige gewerbliche Nutzung ausreichend. Deshalb hätte die Klägerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Wert ihres Grund- stücks mit dem von dem Landgericht zugesprochenen Notwegrecht den Wert des Grundstücks mit der nach dem Berufungsurteil zulässigen Zufahrt um mehr als 20.000 € übersteigt. Insoweit fehlt es an Vortrag. Die von der Klägerin an- geführten Kosten einer Ersatzlösung durch den Einbau eines Verladetors an der öffentlichen Straße sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil das Beru- fungsgericht diese Lösung als unzumutbar ansieht; aus diesem Grund spricht es - wenn auch eingeschränkt - ein Notwegrecht zu. Ebenso wenig kann ein von den Beklagten eingeforderter Betrag von monatlich 400 € als Gegenleis- tung für ein umfassendes Geh- und Fahrtrecht zur Bezifferung der Steigerung des Verkehrswerts anhand des Ertragswertverfahrens herangezogen werden. Dabei lässt die Klägerin schon den Teilerfolg ihrer Klage außer Acht. Im Übri- gen legt das Berufungsgericht zugrunde, dass ein Notwegrecht gerade nicht für die gewerbliche Nutzung der Mieterin, sondern nur für die Nutzung eines Teils der Hallen durch die Klägerin selbst - nämlich zum An- und Abtransport von gelagertem Messematerial - erforderlich ist; auch aus diesem Grund können geminderte Mieteinnahmen für die Verkehrswertermittlung nicht herangezogen werden. - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert hat der Senat anhand des in dem Urteil des Landgerichts enthaltenen La- geplans geschätzt und festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3, § 7 Alt. 1 ZPO). Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 93 O 950/10 - OLG München, Entscheidung vom 27.06.2013 - 24 U 2240/11 - 6