Entscheidung
VII ZR 277/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 277/12 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion wird teilweise stattgegeben. Das Teilurteil über den Grund und Zwischenfeststellungsurteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. September 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der "Zusatzleistungen" im Umfang von 200.618,52 € nebst Zinsen zu Lasten der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu- lassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 588.898,37 €, des stattgebenden Teils: 200.618,52 € - 3 - Gründe: I. Die Klägerin verlangt mit der Klage ihr angeblich zustehendes restliches Honorar aus Architektenleistungen aus Verträgen von 1999 und 2001 im Um- fang von ursprünglich 581.351,52 €. Die Beklagte verlangt widerklagend Scha- densersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen der Klägerin in Höhe von 495.000 €. Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 286.439,43 € stattgege- ben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil über den Grund und Zwischenfeststellungsurteil die Berufung der Klägerin zu- rückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Umfang von weiteren 200.618,52 € ("Zusatzleistungen") abgewiesen und den mit der Wider- klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil. Sie greift dieses unter anderem an, soweit das Berufungsge- richt das landgerichtliche Urteil betreffend "Zusatzleistungen" im Umfang von 200.618,52 € abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen hat. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit dieses das landge- richtliche Urteil hinsichtlich der "Zusatzleistungen" in Höhe von 200.618,52 € 1 2 3 4 - 4 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Das Berufungsgericht verletzt inso- weit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli- cher Weise, Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht führt, soweit hier von Interesse, aus: Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, seien nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI (1996) nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn das Honorar schrift- lich, d.h. in Schriftform gemäß § 126 BGB, vereinbart worden sei. Hierunter fie- len sowohl die in § 15 HOAI aufgezählten "besonderen Leistungen" als auch andere zu den Grundleistungen hinzutretende Leistungen des Architekten, denn nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI sei die Aufzählung der besonderen Leistun- gen in den Leistungsbildern nicht abschließend. Nicht erfasst von § 5 Abs. 4 HOAI seien dagegen isolierte besondere Leistungen, d.h. solche, die nicht zu einer Grundleistung hinzuträten. Soweit der Sachverständige in seinem Gutach- ten die von der Klägerin berechneten Leistungen als nicht in § 15 Abs. 2 HOAI erfasst eingestuft habe, habe er sich ersichtlich an der Aufzählung insbesonde- re der besonderen Leistungen in § 15 Abs. 2 HOAI orientiert und diese Aufzäh- lung offenbar - rechtlich unzutreffend - als abschließend verstanden. Für das Berufungsgericht sei nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls welche Zusatz- leistungen die Klägerin berechne, die nicht als Ergänzung zu den vereinbarten Grundleistungen verstanden werden könnten. Daher sei für alle Zusatzarbeiten § 5 Abs. 4 HOAI maßgeblich. Die deshalb erforderliche Schriftform liege nicht vor. 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht entscheidungser- heblichen Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt. Deshalb ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 12). 5 6 - 5 - Nach dem Beschluss des Berufungsgerichtes vom 28. August 2008, in dem dieses darauf hingewiesen hatte, es sei nicht erkennbar, dass und gege- benenfalls welche "Zusatzleistungen" die Klägerin berechnet habe, die nicht als Ergänzung zu den vereinbarten Grundleistungen verstanden werden könnten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 (S. 12-27) und mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 (S. 5-17) ergänzend zu den von ihr in An- spruch genommenen "Zusatzleistungen" ausgeführt. Auf diesen Vortrag ist das Berufungsgericht in keiner Weise eingegangen, sondern hat die identische Formulierung des Hinweisbeschlusses benutzt, um für alle Zusatzarbeiten § 5 Abs. 4 HOAI anzuwenden. 3. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei umfassender Würdigung des ergänzenden Vortrages der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein An- spruch auf die Honorierung von "Zusatzleistungen" besteht. 7 8 - 6 - III. Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Zu- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 22.02.2008 - 13 O 383/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 14.09.2012 - 2 U 34/08 - 9