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II ZB 3/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 3 / 1 3 vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 200.000 €. Gründe: I. Die Klägerin nimmt nach ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beklagten auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist das Halten und gewinnorientierte Verwalten bestimmter Grundstücke. § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags ent- hält folgende Regelung: In allen Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe der Hälfte seines Kapitalkontos sowie einen dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechenden Anteil an den Rücklagen. Sollte der nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu berechnende Abfindungsbetrag niedriger sein als die Hälfte des Verkehrswertes des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zur Zeit seines Ausscheidens, ist ein 1 - 3 - Abfindungsbetrag in Höhe dieses hälftigen Verkehrswertes zu zahlen. Ist diese Abfindungsregel unwirksam, soll an ihre Stelle nicht eine Abfindung zum Verkehrswert, sondern eine gerade noch zulässige Abfindung treten. Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung einer von ihr nach dem vol- len Verkehrswert berechneten Abfindung in Höhe von 383.009,82 € in drei glei- chen Jahresraten begehrt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuwei- sen. Das Landgericht hat die Abfindungsklausel des § 16 Nr. 1 des Gesell- schaftsvertrags als Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3, § 138 BGB für nichtig gehalten, Beweis zum Wert der Grundstücke erhoben und der Klägerin auf der Basis des so ermittelten Verkehrswerts ihres Anteils eine Abfindung in Höhe von 317.341,39 € zugesprochen. Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einge- legt und in der Berufungsbegründung folgende Anträge angekündigt: 1. Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, abgeändert. 2. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klägerin eine höhere Abfindung als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. geschuldete Abfindung zugesprochen wird. Das Berufungsgericht hat nach vorherigem Hinweis die Berufung der Be- klagten als unzulässig verworfen, weil keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entsprechende Berufungsbegründung vorliege. Hier- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechts- 2 3 4 - 4 - streits zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Rechts- mittels begehren. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entge- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Ver- fahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab- änderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimm- ten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Her- absetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muss die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abände- rungen des Urteils beantragt werden, dass für das Berufungsgericht und den Prozessgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Be- schluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 15. Juli 5 6 7 8 - 5 - 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576, juris Rn. 7; zustimmend Saenger/ Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 28). 2. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. a) Die in der Berufungsbegründung der Beklagten angekündigten Anträ- ge lassen nicht erkennen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Formulierung des Berufungsantrags zu 2 („insoweit“) schließt ein Verständ- nis dahingehend aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung in vollem Umfang nicht hingenommen wird und - wie bereits in erster Instanz - die vollständige Abweisung der Klage begehrt wird. Andererseits lässt die Formulierung, dass die Abweisung der Klage insoweit begehrt wird, als der Klägerin eine höhere als „die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 geschuldete Abfin- dung“ zugesprochen wird, offen, in welcher bezifferten Höhe die Beklagten die Verurteilung in erster Instanz nicht anfechten wollen. b) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Erklärung, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen In- halt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niederge- legt zu werden braucht. Vielmehr reicht es aus, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels aus den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsät- zen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urteil vom 9 10 11 - 6 - 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine solche Eingrenzung lässt sich der Berufungsbegründung der Beklagten indes nicht entnehmen. aa) Die Beklagten, die die Ansicht des Landgerichts, die Regelungen des § 16 des Gesellschaftsvertrags seien allesamt unwirksam, als tatsächlich und rechtlich fehlerhaft angreifen, stellen in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich nicht in Frage, dass sie der Klägerin eine Abfindung schulden. Deren Höhe ste- he aber derzeit noch nicht fest. Denkbar sei eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Buchwerts, in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts oder in Höhe einer erst noch festzustellenden gerade noch zulässigen Höhe. Ihr Begehren gehe dahin, dass das Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage nur insoweit abgewiesen werde, als der Klägerin mehr als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag ge- schuldete, gerade noch zulässige Abfindung zugesprochen werde. Diese Abfin- dung könne die Hälfte des Buchwerts oder die Hälfte des Verkehrswerts des Anteils der Klägerin zum 31. Dezember 2007 oder ein anderer, unter dem Ver- kehrswert liegender, gerade noch zulässiger Betrag sein. bb) Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beklagten nicht die vollstän- dige Abweisung der Klage verlangen. Der Inhalt dieser Angaben lässt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend erken- nen, inwieweit die Beklagten das Urteil des Landgerichts anfechten, in welchem Umfange sie also eine Abweisung der Klage erreichen wollen. Der Berufungs- begründung kann insbesondere auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass die Beklagten eine Verurteilung in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts hinnehmen und das landgerichtliche Urteil nur in Höhe der Hälfte des zuerkannten Betrags anfechten wollen. Es reicht zur Bestimmung 12 13 - 7 - des Umfangs der Anfechtung nicht schon aus, dass der Berufungskläger einige Argumente vorträgt, die möglicherweise die Höhe des in erster Instanz zuge- sprochenen Anspruchs in Frage stellen könnten, es aber dem Gericht und dem Prozessgegner überlässt zu ermitteln, welcher Berufungsantrag unter Berück- sichtigung dieser Argumente sinnvollerweise zu stellen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 juris Rn. 9). Die Beklagten haben innerhalb der Begründungsfrist weder einen bezifferten Abfindungsbetrag genannt, den sie zu leisten bereit sind, noch haben sie ange- geben, welchen Streitwert sie ihrem Rechtsmittel beimessen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336). cc) Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, die Beklagten hätten sich an einer konkreten Bezifferung des nach § 16 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesell- schaftsvertrags geschuldeten Betrags mangels Feststellungen des Landge- richts zum Buchwert im Sinne des § 16 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gehindert gesehen, verkennt sie, dass es gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Berufungsführer obliegt, den Umfang und das Ziel seines gegen die Verur- teilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Rechtsmittels auch betragsmäßig hinreichend bestimmt zu bezeichnen, wenn er lediglich die Herabsetzung des Zahlungsbetrags erreichen will. In welchem Umfang die Klä- gerin die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen sie ihren 14 - 8 - Klageanspruch herleitet, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Belang. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2012 - 11 O 6/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2012 - I-7 U 203/12 -