Entscheidung
5 StR 119/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 1 9 / 1 4 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Zwickau vom 25. September 2013 im Strafausspruch ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der An- geklagte hat 40 Gramm Crystal mit 75 Prozent Wirkstoffgehalt zum Eigenver- brauch von Tschechien nach Deutschland eingeführt und dabei ein ebenfalls in Tschechien erworbenes neues Elektroschockgerät mitgeführt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übri- gen ist sie – auch die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB betreffend – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Strafrahmenwahl des Landgerichts, das einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG abgelehnt hat, leidet insoweit an einem Begrün- dungsmangel, als das Landgericht dem Angeklagten den isoliert betrachteten Wirkstoffgehalt ohne Rücksicht auf die eingeführte Menge des Rauschgifts an- gelastet hat. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoff- menge bestimmt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). Gerade die nicht allzu große Menge des zum Eigenverbrauch eingeführten Rauschgifts und dessen vollständige Sicherstellung legten unge- achtet der massiven, allerdings nicht einschlägigen Vorbelastungen des Ange- klagten die Annahme eines minder schweren Falles nahe. Das neue Tatgericht wird die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellungen er- gänzt werden dürfen, neu festzusetzen haben. Sander Schneider Dölp König Bellay 2 3