Entscheidung
3 StR 33/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 3 / 1 4 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 20. August 2013 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Zahlung von 3.801,98 € nebst Zinsen an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die 1 - 3 - Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Formalrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Sachbeschwerde ist in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Ob der Antragsteller, der Sohn des Geschädigten, dessen (Allein-) Erbe ist, hat das Landgericht offen gelassen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass es darauf nicht ankomme, weil der Antragsteller die geltend gemachten, für die Beerdigung des Geschä- digten entstandenen Kosten bezahlt und daher in dieser Höhe einen Erstat- tungsanspruch gegen den Angeklagten habe. Danach ist schon die Antragsbe- rechtigung des Antragstellers (§ 403 StPO) nicht hinreichend belegt; darüber hinaus bleibt offen, ob er Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 403 Rn. 3). Dies hat die Aufhe- bung des Adhäsionsausspruches zur Folge. Da die Zurückverweisung der 2 - 4 - Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsions- antrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke