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4 StR 20/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 0 / 1 4 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 25. Oktober 2013 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.13 der Urteilsgründe, jedoch können die Fest- stellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen blei- ben; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechts- mittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und unerlaubten Er- werbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1 - 3 - und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen eines täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.13 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen besuchten die Zeugen P. und A. den Angeklagten nach vorheriger telefonischer Absprache in seiner Wohnung, um Marihuana zu kaufen. Zur gleichen Zeit hielt sich dort auch der Zeuge W. auf, der den Angeklagten mit Betäubungsmitteln belieferte. Nachdem der Ange- klagte die Zeugen P. und A. dem Zeugen W. vorgestellt hatte, kauf- te P. von W. für 3.750 Euro insgesamt 496,66 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 64,16 Gramm. Das Rauschgift wurde dabei auf der Digi- talwaage des Angeklagten abgewogen und in einer Tüte abgepackt. Für die Kontaktvermittlung, das Überlassen der Räumlichkeiten sowie das Abwiegen und Verpacken des Marihuanas wurde der Angeklagte von dem Zeugen W. mit Marihuana in nicht geklärter Menge zur gewinnbringenden Weiterveräuße- rung sowie zum Eigenkonsum entlohnt. b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaft- lich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. aa) Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Be- teiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen 2 3 4 5 - 4 - eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Bei- trag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergän- zung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Ver- hältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel- lung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Um- fang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN). bb) Daran gemessen hat sich der Angeklagte an dem Verkauf des Mari- huanas durch den Zeugen W. nur als Gehilfe beteiligt. Er vermittelte ledig- lich ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen dem Kauf- interessenten P. und dem Verkäufer W. herstellte. Einen eigenen Ein- fluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hatte er nicht. Bei der Abwick- lung des Geschäftes war er durch die Bereitstellung seiner Wohnung und die Hilfe beim Abwiegen lediglich unterstützend tätig. Die Feststellungen zur Ent- lohnung des Angeklagten, die in der Überlassung von Marihuana bestand, ver- mögen ein besonderes eigenes Interesse an der Tat nicht zu belegen. 2. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge berichti- gen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung in Bezug auf das dem Angeklagten als Entlohnung überlassene Marihuana noch ergänzende Feststellungen - insbesondere zu Mengen und Qualität - getroffen werden können, die eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Er- 6 7 - 5 - werbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln ermöglichen. Die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aber bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.13 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin