Entscheidung
III ZR 382/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 382/13 vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2013 - 3 U 79/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 264.217,56 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in zulassungs- relevanter Weise verkannt, dass § 2079 BGB eine gesetzliche Vermutung für die Kausalität des Irrtums des (künftigen) Erblassers für die angefochtene Ver- fügung beinhalte, gegen die der volle Beweis des Gegenteils geführt werden müsse (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 725, 726), kommt es nicht an. Denn die 1 2 - 3 - Vermutungsregelung des § 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsbe- rechtigten Erblassers (vgl. § 2281 Abs. 1 BGB analog) erst dann ein, wenn die- ser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Ver- fügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Beweislastregeln zum Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zwi- schen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen ei- nes Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, dass der (mittlerweile ebenfalls verstor- bene) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wieder- verheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. § 2283 Abs. 1 und 2 BGB) angefochten hätte. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, verneint. Dessen ungeachtet dürfte dem Beklagten schon keine Amtspflichtverlet- zung vorzuwerfen sein. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte. Angesichts des aus Sicht des beklagten No- tars offenkundigen Anliegens des Erblassers, die "Erbanwartschaftsrechte" sei- ner ehelichen Kinder zu wahren, musste sich dem Beklagten nicht erschließen, dass - nachdem die Klägerin nicht mehr bereit war, einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen - nunmehr eine Beratung des Erblassers (gleichsam mit umge- kehrter Zielrichtung) über die Anfechtbarkeit des gemeinschaftlichen Testa- ments gewünscht war, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, der Klägerin Zu- wendungen zum Nachteil seiner Kinder zu machen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.04.2013 - 16 O 213/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 U 79/13 - 4