Entscheidung
2 StR 603/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 6 0 3 / 1 3 vom 1. April 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2014 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 3. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Unter- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 1 2 - 3 - II. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Landgericht zwar den gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB für den Tatzeitraum geltenden § 66 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung zu be- gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) zur Anwendung gebracht, dabei aber nicht bedacht, dass insoweit die vom Bundesverfassungs- gericht im Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) in seiner Weitergeltungs- anordnung angeordnete strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung weiterhin zur An- wendung kommt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13). Der Senat kann - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, dass die im Ermessen der Strafkammer stehende Anord- nung der Unterbringung auf diesem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich bei dem sexuellen Übergriff des Angeklagten, der dem erst drei Jahre alten Kind mit einer Hand zwischen die Beine griff und es im Vaginal- und Analbereich an- fasste, um eine eher im unteren Deliktsbereich anzusiedelnde Tathandlung; zudem hat sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung im Jahre 2008 bis zu der gegenständlichen Straftat im Jahr 2013 strafrechtlich nichts zuschulden 3 4 5 - 4 - kommen lassen. Insoweit ist es durchaus möglich, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung eines engeren Prüfungsmaßstabs von der Anordnung der Un- terbringung abgesehen hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott