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IV ZR 58/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 5 8 / 1 3 Verkündet am: 2. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landge- richts München I - 30. Zivilkammer - vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutz- versicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien D e- ckungsschutz gewähren. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversiche- rung, welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzver- sicherungsbedingungen des Jahres 2005 (ARB-RU 2005) zugrunde lie- gen. Darin ist unter anderem bestimmt: 1 2 - 3 - "§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (…) (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheits- gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterla- gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (…) (6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Ob- liegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Ob- liegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versiche- rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versi- cherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung ge- habt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungs- nehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versiche- rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht ge- eignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft." Eine gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der ARB-RU 2005 an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) nahm die Beklagte nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2011 bat der Kläger um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die E. Lebensversicherung AG (im Folgenden: Lebens- versicherer), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: 3 4 - 4 - Der Kläger hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2011 eine fondsgebundene Le- bensversicherung unterhalten. Am 4. März 2011 schloss er mit der … AG (im Folgenden: … einen "Prozessbetreuungs- vertrag", in dem es unter anderem heißt: "Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfah- renskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteili- gung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übe r- nehmen muss. Im Gegenzug erhebt die … AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren. (…)" Mit dem Vertrag wurde … beauftragt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gegen eine Gebühr in Höhe von 87,50 € umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte … nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Prozessbetreuungsver- trag (im Folgenden: AGB) in Höhe von 25% beteiligt werden. Der Kläger sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von … ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 AGB Folgendes vereinbart: "§ 4 Sicherungsabtretung (1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft an die … zur Sicherung aller Ansprüche, welche der … gegen den Anspruchs- inhaber auf Grundlage der umseitig geschlossenen Ver- einbarung entstehen, ab. Die … nimmt die Abtre- tung an. Die Abtretung wird gegenüber der Gesellschaft nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter b e- 5 6 - 5 - rechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu m a- chen. (2) Die … ist berechtigt, diese Sicherungsabtre- tung gegenüber der Gesellschaft offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug be- findet. (3) Die … verpflichtet sich, die abgetretenen An- sprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeend i- gung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht." Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2011 ließ der Kläger un- ter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Wider- spruch nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB und die Kündi- gung des Lebensversicherungsvertrages erklären. Der Lebensversiche- rer erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an d en Kläger aus. In seiner Deckungsschutzanfrage bat der Kläger um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7% Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwä h- nen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte den beantrag- ten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob f ahr- lässige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger sowie auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab. In erster Instanz hat der Kläger den vorgenannten Prozessbetreu- ungsvertrag noch nicht offenbart und auch die Abtretung seiner Ansprü- 7 8 9 - 6 - che gegen den Lebensversicherer an die … verschwiegen. Erst im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte davon erfahren. Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) ARB-RU 2005 berufen, ferner auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrneh- mung. Im Berufungsrechtszug hat sie darüber hinaus geltend gemacht, im Verschweigen des Prozessbetreuungsvertrages und der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Lebensversicherer an die … liege eine weitere - vorsätzliche - Verletzung der Auskunfts- und Aufklä- rungsobliegenheit (§ 17 (3) ARB-RU 2005). Außerdem greife der Risiko- ausschluss für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer P ersonen im eigenen Namen (§ 3 (4) d) ARB-RU 2005) sowie § 5 (3) g) ARB-RU 2005 ein, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Übe r- nahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversich e- rungsvertrag nicht bestünde. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die außerge- richtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rüc k- forderungsansprüchen gegen seinen Lebensversicherer Versicherungs- schutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das L andgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision d es Klägers, der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 10 11 12 - 7 - I. Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vor- sätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Der Kläger habe der Beklagten die mit der … getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe er mit dem Prozessbetreuungsvertrag und dem dort zugunsten der … vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, der nur seinem Vertragspartner zur G e- währung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertra- ges vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren. 1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt d ie Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte geltend macht - die ARB-RU 2005 wirksam in den Rechtsschutzversicherungsvertrag einbezogen sind und ob der Kläger seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer Leistungsfrei- heit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB- RU 2005 entgegensteht. a) § 17 (6) ARB-RU 2005 weicht zum Nachteil des Versicherungs- nehmers von der Neuregelung des § 28 VVG ab. Die Rechtsfolgenrege- lung in § 17 (6) Satz 1 und 2 ARB-RU 2005 beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG a.F. (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschut z- 13 14 15 16 - 8 - versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78); Satz 3 setzt die hierzu entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1970 - IV ZR 645/68, BGHZ 53, 160, 164; vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182, 183 m.w.N.) um. Von der ihr durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG eröffneten Anpassungsmöglichkeit hat die Beklagte ke i- nen Gebrauch gemacht. aa) § 28 VVG n.F. ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 2011 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG). Anspruch auf Recht s- schutz besteht nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB-RU 2005 "grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer ei- nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll." Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des Le- bensversicherers, den namens des Klägers erklärten Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 13-17). Erst danach hat der Kläger um Deckungsschutz ersucht. bb) § 17 (6) ARB-RU 2005 weicht entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ab (ebenso Harbauer/Bauer, Rechtsschut z- versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78). Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159), sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. 17 18 - 9 - (1) § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, der bei vorsätzlicher Obliegen- heitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG trägt, was sich aus der Formulierung des Abs. 2 Satz 1 und im Umkehrschluss aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des Versicherungsnehmers die Beweislast (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 114; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 28 Rn. 67). Nach § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orie n- tiert, hat hingegen der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 117). Für den Versicherungsnehmer nachtei- lige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 32 Rn. 1 i.V.m. § 28 Rn. 138; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 18 Rn. 3). (2) Auch von der in § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. getroffenen Kau- salitätsregelung weicht § 17 (6) ARB-RU 2005, der noch am Sanktions- modell des früheren § 6 VVG a.F. ausgerichtet ist, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. In Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG n.F. fehlt § 17 (6) ARB-RU 2005 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobli e- genheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewi e- sen hat. 19 20 21 - 10 - b) Diese Abweichungen führen nach § 32 Satz 1 VVG n.F. i.V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005 (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 19; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Versicherungs- nehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senatsu r- teil aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94, VersR 1995, 1185 unter I 3 d bb; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - IV ZR 298/06, VersR 2009, 769 Rn. 8). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005 sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit des Versi- cherers bei für ihn nicht konkret nachteiligen Obliegenheitsverletzungen nach § 17 (6) Satz 3 ARB-RU 2005 und einer Leistungsfreiheit, die un- abhängig von einer Mitteilung der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverle t- zung eintritt, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG nicht zu vereinbaren. Der Hinweis der Revisi- onserwiderung darauf, dass die Obliegenheit arglistig verletzt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht an das neue Versich e- rungsvertragsgesetz angepasste Altbedingungen sind vielmehr una b- hängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam. c) Die durch die Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005 ent- standene Vertragslücke kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4 VVG geschlossen werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 32 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753 unter 2 b cc). § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli chen 22 23 - 11 - Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil aaO Rn. 34). An einer solchen Vereinbarung fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG über § 306 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es sich bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. Mit der durch die Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versiche- rungsbedingungen wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der ge- setzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Senatsurteil aaO Rn. 35 ff.). d) Auch für eine Anpassung des § 17 (6) ARB-RU 2005 an die durch § 28 VVG geänderte Rechtslage im Wege einer ergänzenden Ver- tragsauslegung ist kein Raum (Senatsurteil aaO Rn. 45 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753 unter 2 b dd). 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün- den als richtig. a) Eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender E r- folgsaussichten (§ 18 (1) b) Satz 1 ARB-RU 2005) kommt nicht in Be- tracht. Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die Bekla g- te nach § 128 Satz 3 VVG nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschut z- bedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 VVG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterve rfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein dera r- 24 25 26 27 - 12 - tiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, hat sich die Be- klagte auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten berufen, ohne über die Möglichkeit des in § 18 (2)-(6) ARB-RU 2005 vorgesehe- nen Stichentscheids- und Schiedsgutachterverfahrens aufzuklären. Offen bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. ve r- gleichbares Verfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG anzusehen ist, weil die Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag kein entsprechendes Verfahren vorsieht. Unerheblich ist ferner, dass die anwaltlichen Vertreter des Klägers nach der Behauptung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten. Allerdings wird teilweise angenommen, die Hinweispflicht entfalle, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des Stichentscheids- bzw. Schiedsgutachterverfahrens kenne, weil ein Hin- weis in diesem Fall gemessen am Sinn und Zweck des § 158n VVG a.F. (= § 128 VVG n.F.) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so OLG Karlsruhe VersR 1999, 613, 614 f. und unter Berufung auf diese Ent- scheidung: MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 24; HK-VVG/Münkel, 2. Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 128 Rn. 6; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungs- rechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 448; vgl. auch Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 128 Rn. 14, der die Pflicht nur in Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei ang e- nommen werden kann). Eine solche Einschränkung der Hinweispflicht ist jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 5; Vogel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 128 Rn. 12; Brünger in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 128 Rn. 9; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 8; Buschbell in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversiche- 28 - 13 - rung 5. Aufl. § 33 Rn. 5; Bauer, NJW 2000, 1235, 1239; OLG Celle VersR 2002, 91, 92; OLG Hamm VersR 1999, 1362, 1363; OLG Köln NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des § 128 Satz 3 VVG bei unterlassenem Hinweis steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt. Der Wortlaut des § 128 Satz 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 Satz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein ob- jektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber scha ffen, aus welchen Gründen der Versicherer seine Deckungspflicht ablehnt, was ei- ne Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfä n- gers erfordert (Vogel aaO). § 128 Satz 3 VVG sanktioniert bereits das Unterlassen der Mitteilung auch deshalb, weil ein Schadenersatzan- spruch des Versicherungsnehmers keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht böte (Armbrüster aaO Rn. 7). b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2005 berufen, wonach Rechtsschutz nicht be- steht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versiche- rungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Die im Prozessbetreuungsvertrag vereinbarte - stille - Siche- rungszession macht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer "anderen Person". Dabei kann offen bleiben, ob die Abtretung hier wirksam war, denn jedenfalls erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendmachung der vom Kläger nur zur Sicherung abgetretenen Ansprüche aus dem Lebens- versicherungsvertrag. 29 30 - 14 - Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstand- schaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/ Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. O k- tober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestal- tungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO). Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits ein- schränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdvers i- cherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungs- nehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senats- urteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Int e- resse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum ver- gleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92). Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) ARB-RU 2005 nicht berührt, wenngleich im Grundsatz Fälle gewillkürter Prozessstand- schaft von der Klausel erfasst werden. Eine Verlagerung der Prozesskos- tenlast von einer nicht versicherten Person auf den Versicherungsneh- mer - und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer - ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche des 31 32 - 15 - bei der Beklagten versicherten Klägers aus seinem Lebensversiche- rungsvertrag. Auch nach deren Abtretung sind diese Ansprüche wirt- schaftlich weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Der Prozessbetreuungsver- trag und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren Durchsetzung im Interesse des Klägers erleichtern. Die Zessionarin … ist im Innenverhältnis zum Kläger erst bei einem Verzug mit dessen Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendm a- chung im eigenen Namen berechtigt (§ 4 (2) AGB) und bleibt auch dann zur Rückübertragung nach Erlösauskehr verpflichtet (§ 4 (3) AGB). Von den geltend zu machenden Ansprüchen aus dem Lebensversicherungs- vertrag steht … lediglich ein Anteil von 25% des den Rück- kaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 19 ff.). c) Der Leistungsausschluss nach § 5 (3) g) ARB-RU 2005 für Kos- ten, "zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde", greift nicht ein, weil hier keine Kostentragungspflicht eines anderen gegenüber dem Kläger 33 - 16 - besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das insbe- sondere nicht aus dem Prozessbetreuungsvertrag, da er keine Kosten- tragungspflicht der … vorsieht. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 24.02.2012 - 261 C 26457/11 - LG München I, Entscheidung vom 30.01.2013 - 30 S 6397/12 -