Urteil
VIII ZR 201/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebskostenabrechnung ist formell wirksam, wenn der Vermieter die auf die Mieter verteilten Gesamtkosten angibt; er muss nicht alle internen Rechenschritte offenlegen.
• Die Angabe eines bereinigten Gesamtbetrags in der Heizkostenabrechnung berührt allenfalls die materielle Richtigkeit, nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung.
• Eine bereits vorgenommene Kürzung der Nachforderungsforderung durch die Vorinstanzen bleibt bestehen, wenn die Revision sie nicht angreift.
• Fehlende Feststellungen zur materiellen Richtigkeit der Heizkostenabrechnung führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Formelle Wirksamkeit von Heizkostenabrechnungen trotz jahresübergreifender Berechnung • Eine Betriebskostenabrechnung ist formell wirksam, wenn der Vermieter die auf die Mieter verteilten Gesamtkosten angibt; er muss nicht alle internen Rechenschritte offenlegen. • Die Angabe eines bereinigten Gesamtbetrags in der Heizkostenabrechnung berührt allenfalls die materielle Richtigkeit, nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung. • Eine bereits vorgenommene Kürzung der Nachforderungsforderung durch die Vorinstanzen bleibt bestehen, wenn die Revision sie nicht angreift. • Fehlende Feststellungen zur materiellen Richtigkeit der Heizkostenabrechnung führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Vermieterin und Mieter streiten über eine Betriebskostennachforderung für 2010. Die Abrechnung weist Gesamtbetriebskosten von 2.785,51 € aus, davon 1.041,91 € Heizkosten; nach Vorauszahlungen verlangt die Klägerin 1.382,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht gab der Klage insoweit teilweise statt; das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Die Revision der Vermieterin richtet sich weiter insbesondere gegen die Abweisung der Heizkostenforderung in Höhe von 1.041,91 €. Das Berufungsgericht hatte die Heizkostenabrechnung für formell unwirksam gehalten, weil der Vermieter einen bereits bereinigten Jahresbetrag ausgewiesen habe, ohne Zwischenschritte darzulegen. Außerdem hatten die Vorinstanzen die Abrechnung in weiteren Positionen wegen falschen Umlageschlüssels um 403,74 € gekürzt. • Die Revision hat überwiegend Erfolg; das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als es die Nachforderung von 978,77 € abwies. • Formelle Wirksamkeit: Voraussetzung ist die Angabe der auf die Mieter verteilten Gesamtkosten; der Vermieter muss nicht sämtliche internen Rechenschritte offenlegen. • Jahresübergreifende Abrechnungen des Energieversorgers sind zulässig, wenn der Vermieter den für das Kalenderjahr maßgeblichen Gesamtbetrag ausweist. • Fehler bei der Höhe des angegebenen Gesamtbetrags sind materielle Mängel; sie betreffen die materielle Richtigkeit der Abrechnung, nicht deren formelle Wirksamkeit. • Die bisher erfolgte Kürzung um 403,74 € wegen falschen Umlageschlüssels wurde von der Revision nicht angegriffen und bleibt daher bestehen (§ 562 Abs. 1 ZPO). • Mangels materieller Feststellungen zur Heizkostenabrechnung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den verbleibenden Nachforderungsbetrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Klägerin ist insoweit erfolgreich, als das Berufungsurteil aufgehoben wird, soweit die Klageabweisung einen Betrag von 978,77 € betrifft; die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung um 403,74 € bleibt unberührt, weil sie nicht angegriffen wurde, sodass von der ursprünglich geltend gemachten Nachforderung rechnerisch 978,77 € verbleiben. Die Frage der materiellen Richtigkeit der ausgewiesenen Heizkosten ist nicht abschließend geklärt; das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Daher wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.