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2 StR 652/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 6 5 2 / 1 3 vom 3. April 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 8. August 2013 wird als unzulässig ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsan- waltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in ein psychiatrisches Kran- kenhaus anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Revision der Nebenklägerin ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift Folgendes ausge- führt: „Zwar ist form- und fristgerecht Revision eingelegt; die fehlerhafte Be- zeichnung des Rechtsmittels in dem innerhalb der Revisionseinlegungs- frist eingegangenen Schreiben vom 9. August 2013 ist nach § 300 StPO unschädlich. Im Hinblick auf die Erklärung, das Urteil werde insgesamt angefochten, begründet auch das Fehlen eines ausdrücklichen Revisi- onsantrags kein Zulässigkeitsbedenken. Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beanstan- 1 2 3 - 3 - den, ohne dass dem § 400 Abs. 1 StPO entgegenstünde (BGH Beschl. v. 1. Februar 2007 - 5 StR 444/06; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 400 Rn. 1). Es fehlt aber an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der Re- vision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Ver- fahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nach- prüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn - wie hier - lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 - 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Beschl. v. 1. August 2013 - 2 StR 242/13).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Schmitt Krehl Eschelbach Richterin am Bundesgerichtshof Ott ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Schmitt Zeng 4