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Urteil

V ZR 168/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskosten, die aus der gemeinschaftlichen Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer entstehen, sind Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG und von allen Wohnungseigentümern zu tragen. • Die Neufassung des § 16 Abs. 8 WEG ist teleologisch so auszulegen, dass sie nicht die Anwendung auf Prozesskosten ausschließt, die aus gemeinschaftlicher Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen resultieren. • Ein Beschluss über eine Sonderumlage kann auch nachträglich getroffen werden, um für bereits getätigte, mangels Rechtsgrundlage erfolgte Zahlungen eine verbindliche Rechtsgrundlage zu schaffen; die Jahresabrechnung ersetzt den Wirtschaftsplan in diesem Zusammenhang nicht. • Die Kostenentscheidung eines Gerichts zwischen Verband und obsiegendem einzelnen Wohnungseigentümer regelt nicht das Innenverhältnis der Finanzierung der Prozesskosten durch die Gemeinschaft und schließt daher die Verteilung nach § 16 Abs. 2 WEG nicht aus.
Entscheidungsgründe
Prozesskosten und Sonderumlagen bei gemeinschaftlicher Rechtsverfolgung (WEG) • Prozesskosten, die aus der gemeinschaftlichen Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer entstehen, sind Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG und von allen Wohnungseigentümern zu tragen. • Die Neufassung des § 16 Abs. 8 WEG ist teleologisch so auszulegen, dass sie nicht die Anwendung auf Prozesskosten ausschließt, die aus gemeinschaftlicher Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen resultieren. • Ein Beschluss über eine Sonderumlage kann auch nachträglich getroffen werden, um für bereits getätigte, mangels Rechtsgrundlage erfolgte Zahlungen eine verbindliche Rechtsgrundlage zu schaffen; die Jahresabrechnung ersetzt den Wirtschaftsplan in diesem Zusammenhang nicht. • Die Kostenentscheidung eines Gerichts zwischen Verband und obsiegendem einzelnen Wohnungseigentümer regelt nicht das Innenverhältnis der Finanzierung der Prozesskosten durch die Gemeinschaft und schließt daher die Verteilung nach § 16 Abs. 2 WEG nicht aus. Die Parteien gehören derselben Wohnungseigentümergemeinschaft an; in der Anlage wird ein Hotel betrieben. 2007 und 2008 beschlossen die Eigentümer Sonderumlagen für Brandschutzmaßnahmen und die Sanierung der Hotelküche; die Maßnahmen wurden vor 2009 ausgeführt. Alle Eigentümer außer dem Kläger zahlten; die Gemeinschaft klagte gegen den Kläger auf Zahlung seines Anteils. In einem Vorprozess erklärte das Landgericht die ursprünglichen Beschlüsse wegen Unbestimmtheit für nichtig. Auf einer Eigentümerversammlung 2010 beschlossen die Eigentümer unter TOP 3 die Jahresabrechnung 2009 mit anteiliger Verteilung der Prozesskosten, lehnten unter TOP 10 den Abberufungsantrag des Klägers gegen den Verwalter ab und fassten unter TOP 13 und 14 erneut Beschlüsse über die Sonderumlagen. Der Kläger focht diese Beschlüsse an; das Amtsgericht wies ab, das Landgericht erklärte TOP 3 in Teilen ungültig und TOP 13 und 14 für nichtig. Die Beklagten legten Revision ein, der Kläger Anschlussrevision gegen TOP 10. • Die Revision der Beklagten ist in Bezug auf TOP 3, 13 und 14 zulässig und in vollem Umfang begründet; die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. • Zu TOP 3: Die Prozesskosten, die daraus entstehen, dass die Gemeinschaft gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer verfolgt, sind als Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Vorschüsse sind zwar zunächst aus dem Verwaltungsvermögen zu leisten, die endgültige Innenverteilung richtet sich aber nicht ausschließlich nach der streitigen Kostenentscheidung des Gerichts zwischen Verband und einzelnem Eigentümer. • Die Teleologie und der Zweck von § 16 Abs. 8 WEG gebieten eine einschränkende Auslegung: Die Norm soll nicht verhindern, dass Kosten der gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung auf alle Eigentümer verteilt werden; insoweit bleibt es bei der bisherigen Praxis und Rechtsprechung. • Die Kostenentscheidung des Gerichts im Verhältnis der am Prozess Beteiligten (Verbands- und Einzelpartei) verändert nicht das Innenverhältnis der Finanzierung durch die Gemeinschaft; der obsiegende Eigentümer trägt anteilig die Finanzierungskosten der Gemeinschaft. • Zu TOP 13 und 14: Die Beschlüsse über die Sonderumlagen sind grundsätzlich zulässig, weil die Eigentümer nach der Feststellung der Nichtigkeit der früheren Beschlüsse zur Herstellung einer wirksamen Rechtsgrundlage berechtigt waren; die Jahresabrechnung ersetzt den Wirtschaftsplan nicht und schafft daher nicht stets die erforderliche Rechtsgrundlage für bereits abgerechnete Maßnahmen. • Weil das Berufungsgericht in Bezug auf die Anfechtungsgründe zu den Neufassungen der Sonderumlagen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, ist der Teil der Entscheidung zu TOP 13 und 14 aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. • Zur Anschlussrevision: Sie fehlt an der erforderlichen Sachverbindung zum Revisionsgegenstand; der Abberufungsantrag des Klägers steht nicht in ausreichend konkretem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zu den in Revision genommenen Beschlüssen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil im Umfang der beanstandeten Entscheidungen auf: Die Revision der Beklagten ist erfolgreich hinsichtlich der Feststellungen zu TOP 3, 13 und 14; das Amtsgerichts-Urteil ist insoweit wiederherzustellen bzw. die Sache zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. Konkret ist der Beschluss über die Jahreseinzelabrechnung (TOP 3) im Hinblick auf die anteilige Belastung des Klägers mit Prozesskosten nicht zuungunsten der Beklagten abzuändern, weil solche Prozesskosten als Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu TOP 13 und 14 konnten mangels ausreichender Darstellung der Anfechtungsgründe nicht bestehen bleiben; diese Punkte werden zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision des Klägers gegen TOP 10 ist unzulässig, weil kein notwendiger Zusammenhang mit dem Revisionsgegenstand besteht.