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Entscheidung

EnVR 1/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 1/11 vom 7. April 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 7. April 2014 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be- schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2010 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Be- schwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu 25 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.996.817 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wert- festsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be- wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller- 1 - 3 - leasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Be- schwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht geboten. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817 € festgesetzt. Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.11.2010 - Kart 17/09 - 2