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Entscheidung

II ZR 358/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 5 8 / 1 3 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2013 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht in- nerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Januar 2014 verlän- gerten Frist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2014 auf Wiedereinset- zung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- de wird zurückgewiesen, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die durch den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2014 ein- gelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014, die mangels Beschwerdefähigkeit der Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs über die Versagung von Pro- zesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Gegenvorstellung gewertet wird, wird zurückgewiesen. Der Klä- ger wiederholt sein Vorbringen aus den vorherigen Schriftsätzen, das der Senat bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozess- kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts berücksichtigt - 3 - hat. Die ablehnende Entscheidung des Senats erging mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der eingelegten Nichtzulas- sungsbeschwerde und nicht wegen unzureichenden Bemühens des Klägers um eine anwaltliche Vertretung, so dass keine Ver- anlassung bestand, dem Kläger weitere Zeit bis zur Entschei- dung einzuräumen. Streitwert: 95.000 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 14 O 100/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 U 32/12 -