Leitsatz
VIII ZR 404/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 404/12 Verkündet am: 9. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2 CI a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertrags- bedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskun- den und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Se- natsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19). b) Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechts- verbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt wer- den. BGB § 311 Abs. 1 Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzu- schließende Einzelgeschäfte. BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 CI Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig aufer- legte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen. BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richte- rinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, des- sen satzungsgemäßer Zweck die Förderung gewerblicher Interessen im Kraft- fahrzeuggewerbe ist und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziel- len Ausstattung imstande ist, diese satzungsgemäße Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der V. AG, ist im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Marken V. und A. tätig. Sie verwendet gegenüber den Vertragshändlern der V. AG und der A. AG sogenannte "Abwicklungsrichtlinien für das Leasingge- 1 - 3 - schäft" (im Folgenden: Abwicklungsrichtlinien), die Bestimmungen über den Gegenstand und Ablauf von Leasinggeschäften im Allgemeinen sowie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten treffen. Entsprechend dem in den Abwick- lungsrichtlinien vorgesehenen Ablauf werden Leasinggeschäfte zwischen der Beklagten, den Leasingkunden und dem Vertragshändler üblicherweise folgen- dermaßen abgewickelt, wobei eine den Händlern von der Beklagten zur Verfü- gung gestellte Software zum Einsatz kommt: Im Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Beklagten als Leasinggeberin ein. Nach Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum Händlereinstandspreis an die Beklagte (Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Für die Vermittlung des Leasingvertrags erhält der Vertragshändler von der Beklagten eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne in einem vergleichbaren Verkaufsgeschäft entspricht (Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Dabei errechnet sich die Provision aus der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Vertragswert und dem Händlereinkaufspreis (Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien). Im Großkundengeschäft, das bezogen auf die Fahrzeuganzahl einen er- heblichen Anteil an dem Leasinggeschäft ausmacht, vermittelt der Vertrags- händler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags an die Beklagte. Zusätz- lich vermittelt er in diesen Fällen den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der V. AG oder A. AG an die Beklagte. Auch für diese Vermittlungsge- schäfte erhält der Vertragshändler eine Provision von der Beklagten (Ziffer II. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Sowohl im Einzel- als auch im Großkundengeschäft wird das Leasing- fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als 2 3 4 - 4 - Empfangsbevollmächtigten der Beklagten zurückgegeben und von diesem zu einem bereits bei Abschluss der jeweiligen Leasingverträge festgelegten Rest- wert angekauft. Die Abwicklungsrichtlinien sehen für das Einzelkundengeschäft in Ziffer I. 8 folgendes vor: "Abwicklungsrichtlinien für das Leasing Geschäft (Stand 2005) I. Einzelkunden-Leasing (…) 8. Fahrzeug-Rücknahme und Verkauf Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V. Leasing [= Beklagte] entgegen zu nehmen und von dieser ent- sprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V. Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen ein[en] Verkauf an Dritte vor. (…) Hat der Händler der V. Leasing ein Andienungsrecht (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung) er- teilt, erhöht bzw. verringert sich der Rück-Kaufpreis (kalkulatorischer Gebraucht- wagenwert) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten Kilometer- Toleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den Leasing-Nehmer. Sofern das Fahrzeug beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung bei Rück- gabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch auf Grund Ziff. XVI der allgemeinen Leasing-Bedingungen gegen- über dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grundsätzlich mit dem Ver- kauf auf den Händler übergeht und abgetreten ist. (…) Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem Leasing- Nehmer - sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers - oder durch Gerichtsentscheidung - verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der Leasing-Nehmer ge- zahlt hat." - 5 - Die Abwicklungsrichtlinien enden mit folgenden unter der Rubrik "III. Sonstiges" aufgeführten Erklärungen, an die sich eine Grußformel, die Be- zeichnung der Beklagten und zwei Unterschriften anschließen: "Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese größten- teils schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern. Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns zu- rückzuschicken." Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrags unter- schreibt der Vertragshändler in der Regel, jedenfalls aber bei Abschluss eines Leasingvertrags ohne Gebrauchtwagenabrechnung, ein Formular, das als "An- kaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" (im Folgenden: Ankaufsgarantie) be- zeichnet wird, mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen und vom Händler mit Firmenstempel zu unterschreiben ist. In dieses Formular wer- den die auf das konkrete Leasingfahrzeug bezogenen Daten aus der Leasing- kalkulation eingesetzt, darunter die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der Gebrauchtwagenwert. Die Ankaufsgarantie enthält zudem folgende vorgedruckte Regelung: "Wir [= Vertragshändler] sichern der V. Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert (netto) zzgl. der dann gültigen Umsatz- steuer ohne Abzüge anzukaufen." Infolge von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konnten nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebene Fahrzeuge (Leasingrückläu- fer) teilweise nur zu einem Preis weiter verkauft werden, der erheblich unter dem ursprünglich kalkulierten Restwert lag. Dadurch kam es bei Vertragshänd- lern zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit dem weitaus größten Teil der V. -/A. -Händler eine "Vereinba- 5 6 - 6 - rung zum Restwertunterstützungsprogramm". Dazu erläuterte die Beklagte in einem an die Vertragshändler gerichteten Schreiben vom 25. November 2009, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrückläufern stark beeinträchtigt habe. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Vertrags- händlern zur Erledigung der kontrovers geführten Diskussion über die Vertei- lung dieser finanziellen Auswirkungen ein Unterstützungspaket anzubieten. Sie werde für Leasingrückläufer, denen ein von einem Vertragshändler vermittelter Leasingvertrag zu Grunde liege, zeitnah zum Rück- beziehungsweise Ankauf eine finanzielle Unterstützung - in im Einzelnen erläuterter Höhe - gewähren. Im Anschluss an diese Erklärungen sieht das Schreiben vom 25. November 2009 folgende Regelung vor: "Da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt, die dazu dienen soll, Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu unterstützen, bitten wir Sie im Gegenzug um Bestätigung, dass Sie Ankaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten V. -Fahrzeuge [A. -Fahrzeuge] der V. Leasing [A. Leasing] in der vereinbarten Form als wirksam aner- kennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle V. -Fahrzeuge [A. - Fahrzeuge] erledigt sind." Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Regelungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgaran- tie sowie im Schreiben vom 25. November 2009 ("Vereinbarung zum Restwert- unterstützungsprogramm") wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zu untersagen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. 7 8 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Sämtliche beanstandeten Klauseln seien wirksam. Entscheidend sei, dass die Bedingungen der Rückkaufverpflichtungen individuellen Vereinbarun- gen vorbehalten blieben, die nicht unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten an- greifbar seien. Die Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sei - anders als vom Kläger geltend gemacht - nicht schon deshalb unwirksam, weil unklar wäre, ob die Abwicklungsrichtlinien zwischen den Parteien rechtsverbindlich vereinbart worden seien. Zwar könne gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemes- sene Benachteiligung des Vertragsgegners mit der Folge der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch darin liegen, dass die Be- stimmung nicht klar und verständlich sei. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei aber nach seinem Wortlaut nur dann eröffnet, wenn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Dazu sei gemäß § 305 Abs. 1 BGB erforderlich, dass es sich um Vertragsbedingungen handele, also um privatrechtliche Regelungen, die Inhalt des zwischen den Parteien zu schließenden Rechtsgeschäfts würden, mithin rechtliche Wirkungen entfalteten. Da somit die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehen müsse, um überhaupt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eröffnen, könne diese Vorschrift denknotwendig nicht auf solche Fälle An- 9 10 11 12 - 8 - wendung finden, in denen hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel eine Mehrdeutigkeit im Raum stehe. Falls die Abwicklungsrichtlinien rechtsverbindlich seien, sei die Klausel in Ziffer I. 8 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Be- nachteiligung der Vertragshändler unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - das Handelsvertreterrecht als Prüfungs- maßstab anzulegen wäre und eine Abweichung hiervon vorläge. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die dann aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fol- gende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel bestehe die Rückkaufverpflichtung näm- lich nur "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen". Einseitige Vorgaben der Beklagten für diese in- dividuellen Vereinbarungen ergäben sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtli- nien nicht; sie klängen nicht einmal an. Eine Rückkaufverpflichtung könne daher erst aufgrund einer Regelung entstehen, die die Interessen beider Parteien be- rücksichtige und die den Vertragshändlern, bei denen es sich um geschäftser- fahrene Unternehmer handele, nicht einseitig von der Beklagten auferlegt wer- de. Da nach Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eine Rückkaufverpflichtung entfalle, falls eine individuelle Regelung nicht getroffen werden könne, habe der Vertragshändler entgegen der Auffassung des Klägers die Wahl, ob er einen Rückkaufvertrag abschließe oder nicht. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinie benachteilige die Vertragshändler auch nicht deswegen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie gegen § 1 GWB verstieße. Zwar könne aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht auch eine Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege jedoch nicht vor. Vorliegend komme allenfalls eine Inhaltsbindung der in vertikaler Hinsicht un- 13 14 - 9 - terhalb der Beklagten stehenden Vertragshändler in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass im Erstvertrag (zwischen Beklagter und Vertragshändler) Festle- gungen über den Inhalt des Zweitvertrags (zwischen Vertragshändler und Käu- fer des Leasingrückläufers) über die Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbe- dingungen getroffen würden. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sehe jedoch nicht vor, dass der Vertragshändler Leasingrückläufer nur zu dem individuell zwischen den Parteien des Erstvertrags vereinbarten Preis an Dritte veräußern dürfe. Auch eine faktische Bindung, Leasingrückläufer nur zu dem vereinbarten Rückkaufpreis an einen Dritten zu veräußern, ergebe sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien nicht. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien enthalte schließlich auch keine Regelung zur Ausgestaltung des Leasingvertrags, so dass dahin stehen könne, ob eine solche Bindung zu einem Verstoß gegen § 1 GWB führte. Auch die vom Kläger beanstandete Klausel in dem Formular "Ankaufsga- rantie zum Gebrauchtwagenwert" sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auf- fassung des Klägers sei die Klausel nicht deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil aufgrund der Überschrift "nur für den internen Gebrauch" unklar wäre, ob sie rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Die Vorschrift des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB könne - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nicht auf solche Fälle Anwendung finden, in denen eine Mehrdeutigkeit bezüglich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel im Raum stehe, sondern setze voraus, dass die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel festste- he. Sofern die Klausel rechtsverbindlich sein sollte - was dahingestellt blei- ben könne -, unterliege sie jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei eine Kontrolle nach diesen Vorschriften ausgeschlossen bei Inhalten, die ihrer Art nach nicht 15 16 - 10 - der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterlägen, son- dern im marktwirtschaftlichen System von den Parteien in Ausübung ihrer Ver- tragsfreiheit festgelegt werden müssten und bei deren Fehlen der Vertrag man- gels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts (es- sentialia negotii) nicht durchgeführt werden könne. Hierzu zählten Regelungen über das "Ob" einer Leistung und über deren Gegenstand, Art, Umfang, Quanti- tät und Qualität. Um eine solche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogene Regelung handele es sich bei der in der Ankaufsgaran- tie vom Vertragshändler abgegebenen "Rückkaufzusicherung", und zwar auch dann, wenn die Vermittlung des Leasinggeschäfts und die Ankaufsgarantie rechtlich einer einheitlichen Betrachtung unterlägen. Auch die in dem Restwertunterstützungsprogramm vereinbarte Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Es handele sich bei dieser Aktion um eine selbstän- dige Vereinbarung, bei der das Anerkenntnis und der Verzicht des Vertrags- händlers die Gegenleistung für die Unterstützungsleistung der Beklagten dar- stellten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unter- lassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie und in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm versagt. Ohne Erfolg macht die Revision gel- tend, die Bestimmungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in 17 18 19 - 11 - der Ankaufsgarantie seien schon nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Unwirksamkeit dieser beiden Klauseln und der weiteren Bestimmung in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Sämtliche angegriffenen Bestimmungen sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgerichteten Inhalts- kontrolle entzogen. 1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei Verwendung zwi- schen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die ver- wendeten Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62 unter I mwN). 2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Be- klagte die Verwendung der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien unter- lässt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Jedoch ist diese - zwischen Unternehmern ver- wendete (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - Bestimmung weder wegen Intrans- parenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch wegen unangemessener Benachteili- gung des Vertragshändlers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB oder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle entzogen sind. 20 21 - 12 - a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Abwick- lungsrichtlinien um Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB oder lediglich um Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben in Gestalt eines unver- bindlichen Verhaltenskodexes handelt. Anders als die Revision meint, stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen unverbindlichen Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen nicht erst im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ist bereits dafür entscheidend, ob überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit - wie das Berufungs- gericht richtig gesehen hat - eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 AGBG]; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 BGB]). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedin- gungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinwei- sen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 188 mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhält- nisses bestimmt werden (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO), wobei - ebenso wie bei der Ausle- 22 23 24 - 13 - gung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Senatsur- teile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16) - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 189; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 17, 19). bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechts- verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Se- natsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsge- richt frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räum- lichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klä- rende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sin- ne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]). cc) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe. 25 26 27 - 14 - (1) Die von der Beklagten gestellten Abwicklungsrichtlinien dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Ver- tragshändlers dazu, Rechte und Pflichten der Beklagten und der Vertragshänd- ler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen. Dies folgt schon dar- aus, dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziffer I. 3, I. 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht auf- grund einer einseitig von der Beklagten praktizierten unverbindlichen Handha- bung begründet werden können (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar ver- folgten Zielsetzung, ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschlie- ßenden Verträge zu schaffen. Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer - im Interesse beider Seiten erforderlichen - verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts. (2) Hinzu kommt, dass die Beklagte von den Vertragshändlern verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien "zum Zeichen Ihrer Kennt- nisnahme" gegenzuzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Aufforderung nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestäti- gung der Kenntnisnahme gebeten hat. Für den Nachweis einer bloßen Kennt- nisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklungs- richtlinien an die Beklagte bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt. Dass die Beklagte ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden hat, macht deutlich, dass es ihr nicht nur um den Nachweis einer Kenntnisnahme ging, sondern ihr daran gelegen war, ein ihr gegenüber erklärtes Einverständnis der Vertragshändler mit dem erstellten Regelungswerk zu erhalten. 28 - 15 - (3) Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht, anders als die Revision im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht, auch nicht ihre Bezeichnung als "Richtlinien" oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer III. der Abwick- lungsrichtlinien erfolgten Angaben der Beklagten die "größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln" wiedergeben. Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter I 2 mwN). In Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff "Richtlinien" nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenver- trägen ("Richtlinienverträgen") verwendet (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 203 mwN). Der unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größtenteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbind- lichkeit zukommen soll. Im Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der Be- klagten eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügte, sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für das Leasinggeschäft schaffen wollte. 29 30 31 - 16 - b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien nicht wegen Verstoßes gegen das Transpa- renzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). aa) Die von der Revision geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien besteht nicht. Die Rechtsver- bindlichkeit dieser Bestimmungen ist - wie bereits oben (unter II 2 a cc) ausge- führt - zu bejahen. Daher besteht insoweit keine Intransparenz. Die festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemessen und so wieder in Frage gestellt werden. (1) Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nach seinem ein- deutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung, vorliegt. Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheiten- regelung des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN). Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann also nur dann zur Anwendung kommen, wenn bereits aufgrund einer an § 305 Abs. 1 BGB ausgerichteten Prüfung feststeht, dass aus Sicht eines objek- tiven durchschnittlichen Empfängers von einer rechtsverbindlichen Klausel (Ver- tragsbedingung) auszugehen ist. (2) Bei einer solchen - auch vorliegend gegebenen - Fallgestaltung be- steht aber kein Raum für eine sich an die Prüfung der Tatbestandsvorausset- zungen des § 305 Abs. 1 BGB anschließende zusätzliche Kontrolle der Trans- parenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Bedin- gung sind dann schon im Rahmen der ersten Prüfungsstufe mit der Feststellung 32 33 34 35 - 17 - ausgeräumt worden, dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedin- gung handelt. Es besteht in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zusätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste. bb) Soweit die Revision geltend macht, die Regelung in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparenz- gebot, weil sich die Beklagte darin "in Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehalte, ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist jedoch nicht verletzt. (1) Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestim- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbe- dingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so ge- nau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Ge- schäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 36 37 - 18 - 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; jeweils mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismög- lichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeit- punkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objek- tiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständi- gen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norma- lerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN). (2) Diesen Anforderungen genügt Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwick- lungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwick- lungsrichtlinien an, die den Händler "verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf" für die Beklagte entgegen zu nehmen und "von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuel- len Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grund- sätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein Rückkaufsrecht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f.). Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der Beklagten in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach sich die Beklagte in "Aus- nahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehält, weder unzulässige Beurtei- lungsspielräume eröffnet noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung 38 39 - 19 - der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belas- tungen. Die Beklagte kann zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler resul- tierenden wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtli- nien zwar eine Rückkaufverpflichtung trifft, er aber kein Rückkaufsrecht hat. Aus der Natur dieser "einseitigen" Verpflichtung folgt aus Sicht eines durch- schnittlichen Vertragshändlers, dass er auf Verlangen der Beklagten das jewei- lige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht darauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein - nicht eingeräumtes - Ankaufsrecht hinaus. Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Zif- fer I. 8 Abs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die Beklagte, die dem Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen Interes- senlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen. Auch die von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Auswir- kungen des Vorbehalts in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach die Beklagte nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil ab- schöpfen, sondern den Vertragshändler auch an der Realisierung sich ihm bie- tender geschäftlicher Chancen hindern könne, sind das Resultat der Eingehung 40 41 - 20 - einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines Rückkaufs- rechts. Einer solchen "einseitigen" Rückkaufpflicht ist immanent, dass der Ver- pflichtete keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des Rückkaufs in Anspruch genommen wird oder nicht. c) Die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflich- tung des Händlers, Rückkaufvereinbarungen zu dem in den jeweiligen Leasing- verträgen festgelegten Restwert abzuschließen, ist auch nicht wegen unange- messener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegen ist. Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien die Vertragshändler - wie von der Revision geltend ge- macht - jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§§ 1, 20 GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenver- einbarung zu werten, deren Ziffer I. 8 als Hauptleistungspflicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen ist. aa) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegen- stand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der In- haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile 42 43 - 21 - vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter I 1 c; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 AGBG]; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO [zu § 307 Abs. 3 BGB]). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestal- ten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urtei- le vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungs- beschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für eine Rahmen- vereinbarung, die in § 305 Abs. 3 BGB klarstellend als eigenständiger Vertrags- typus aufgeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 18). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien geregelte Rückkaufverpflichtung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist 44 45 - 22 - durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; jeweils mwN). (1) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedin- gungen geltenden Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei den - von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten und, wie oben ausgeführt, rechtlich verbindlichen - Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung. Ein sol- cher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldver- hältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertrags- rahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte (Ulmer/Habersack, aaO Rn. 205 mwN). Dabei bleiben die Parteien in der Ent- scheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchfüh- rung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmen- vereinbarung festgelegten Vertragsordnung (Ulmer/Habersack, aaO). So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertrags- händler und der Beklagten bei der Durchführung von Leasinggeschäften ab. Dies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufver- pflichtung in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Händ- ler verpflichtet, "jedes ausgelieferte Fahrzeug" für die Beklagte entgegenzu- nehmen und von dieser "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzel- nen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukau- fen". Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durch die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen "Andienungs- rechts" der Beklagten, das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrech- 46 47 - 23 - nung als "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" ausgestaltet ist (vgl. Zif- fer I. 8 Abs. 2 der Abwicklungsrichtlinien). (2) Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu er- bringende Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die Vermittlungstätig- keit der Händler (Ziffer I. 1 der Abwicklungsrichtlinien: "der Händler bemüht sich unter Beachtung der Abwicklungsrichtlinien der Beklagten aktiv durch Akquisiti- on und Werbung um die Vermittlung von Leasing-Verträgen"). Vielmehr besteht das - vorliegend zu beurteilende - Einzelleasinggeschäft, für das der Rahmen- vertrag die Grundlagen für die ihn ausfüllenden Einzelverträge vorgibt, aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen Neuwagenkunden und Beklag- ter, einem Kaufvertrag zwischen Beklagter und Händler und der Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung des Händlers gegenüber der Beklagten. Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufver- pflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte Ver- tragsverhältnis dar. Sie ist nicht als kontrollfähige Nebenabrede zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Provi- sion erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO). Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkaufverpflichtung sowie der Um- stand, dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der Rück- kaufverpflichtung ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete allge- meine Rückkaufverpflichtung - anders als die Revision im Zusammenhang mit der später abzuhandelnden (einzelvertraglichen) Ankaufsgarantie geltend 48 49 - 24 - macht - nicht die Hauptleistung "Vermittlung" umgestaltet oder verändert, son- dern als eigenständige Pflicht daneben tritt. Die allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertrags- parteien nach § 433 BGB werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der jeweilige Kaufvertrag ist erfüllt mit der Auslieferung des Neufahrzeugs an den Leasingnehmer und der Bezahlung des Kaufpreises durch die Beklagte. Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags - nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung greifen gemäß Ziffer I. 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen), "umkehren". Durch die Ver- einbarung einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wie- derverkaufsrecht der Beklagten begründet, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwen- dung finden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607 unter II 2 mwN). Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äuße- ren Hergang als Gegenstück zum ursprünglichen Kaufvertrag erscheint. Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells ledig- lich wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die Beklagte das Neufahrzeug beim Händler nur "um den Preis" der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hin- sichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft. 3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der in der von den Vertragshänd- lern in der Ankaufsgarantie zu unterzeichnenden vorformulierten Klausel steht dem Kläger aus § 1 UKlaG nicht zu. 50 51 - 25 - a) Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht schon daran, dass es sich bei dem von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Formular nicht um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelte, was das Berufungsgericht offen gelas- sen hat. Die vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, aaO [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]) ergibt, dass die von den Vertragshändlern zu unterzeichnende "Ankaufsgarantie zum Ge- brauchtwagenwert" sowohl nach ihrem Wortlaut ("wir sichern" der Beklagten "verbindlich zu") als auch nach ihrem Sinn und Zweck (Umsetzung der in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eingegangenen Rückkaufverpflichtung) nicht - wie die Revision im Zusammenhang mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht - als bloße Absichtserklärung, sondern als eine verbindliche Rückkauf- verpflichtung des Händlers zu verstehen ist. Dass das Formular mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen ist, stellt die Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung nicht in Frage. Dem Vertragshändler wird ausweislich des Formulars abverlangt, die vorge- druckte, die Beklagte begünstigende Erklärung mit einer "rechtsverbindliche[n] Unterschrift mit Firmenstempel" zu versehen. Der Zusatz "nur für den internen Gebrauch" hat vor diesem Hintergrund nur die Funktion zu verhindern, dass die in dem Formular offen gelegte Kalkulationsgrundlage des Leasinggeschäfts gegenüber Kunden oder anderen Dritten offenbart wird. b) Die Klausel ist jedoch - anders als die Revision meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. 52 53 54 - 26 - aa) Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von der Revision unter Verweis auf den Zusatz "nur für den internen Gebrauch" beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlich- keit der Ankaufsgarantie, ist schon im Rahmen der nach § 305 Abs. 1 BGB vor- zunehmenden Prüfung, ob eine Vertragsbedingung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, abschließend zu klären. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine (zusätzliche) Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Denn diese Vorschrift kann nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB nur zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, was wiederum voraussetzt, dass etwaige Unklarheiten hinsichtlich deren Rechtsverbindlichkeit ausgeräumt sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Bedürfnis für eine ergänzende Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die oben (un- ter II 2 b aa) zu der Regelung in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien angestell- ten Erwägungen gelten hier entsprechend. bb) Die von den Vertragshändlern in dem Formular "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" zu unterzeichnende Erklärung ist als Regelung ei- ner einzelvertraglichen Hauptleistungspflicht - ebenso wie die allgemeine Rück- kaufsverpflichtung als ihr rahmenvertragliches Gegenstück - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ob diese Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist vom Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO; jeweils mwN). (1) Mit der "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" soll bei Leasing- verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung, also bei Leasingverträgen mit 55 56 57 - 27 - Kilometerabrechnung, die im Rahmenvertrag vereinbarte Rückkaufverpflichtung auf das konkrete Leasinggeschäft umgesetzt werden (Ziffer I. 8 der Abwick- lungsrichtlinien). Es handelt sich dabei um einen den Rahmenvertrag ausfüllen- den formularmäßigen Einzelvertrag. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die dabei von den Händlern zu unterzeichnende Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 15; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN). Danach ist die an die Beklagte gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ("wir sichern der V. -Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug […] am Ver- tragsende […] zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert […] anzukaufen") nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar mit ihr typischerweise verfolgten Zweck dahin auszulegen, dass da- mit ein Wiederverkaufsrecht der Beklagten hinsichtlich des konkret bezeichne- ten Fahrzeugs zu dem im Formular angegebenen Restwert begründet wird, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf eingeschränkt entsprechende An- wendung finden und mit dessen - der Beklagten frei stehender - Ausübung bei Ende des Leasingvertrags analog § 456 Abs. 1 BGB ein Wiederkauf zustande kommt (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN; vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 3 b). (2) Die von den Händlern mit der Ankaufsgarantie eingegangene einzel- vertragliche Rückkaufverpflichtung stellt - was der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO) - eine nach § 307 Abs. 3 58 59 - 28 - Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN). Bei der getroffenen Rückkaufvereinbarung handelt es sich um ein recht- lich eigenständiges Geschäft. Die oben - unter II 2 c bb (2) - zur Rahmenver- einbarung erfolgten Ausführungen gelten für das in deren Ausfüllung geschlos- sene Einzelgeschäft (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert) entspre- chend. Entgegen der Auffassung der Revision ist die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO) nicht als eine kontrollfähige Nebenabrede zu der mit dem Abschluss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Weder verändert sie noch gestaltet sie die mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossene Vermittlungstätigkeit des Händlers um. Sie bildet auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum ur- sprünglichen Kaufvertrag, denn sie gestaltet nicht die Pflichten der Kaufver- tragsparteien aus § 433 BGB hinsichtlich des Neufahrzeugs näher aus oder verändert diese. Vielmehr wird - nun bezogen auf das als Gebrauchtwagen ein- zustufende Fahrzeug - ein Rechtsverhältnis begründet, das in seinem äußeren Hergang den früheren Ankauf "umkehrt" und auf das die Vorschriften der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN). 4. Die in dem von der Beklagten angebotenen Restwert-Unterstützungs- programm enthaltene Klausel, mit der der jeweilige Vertragshändler von der Beklagten aufgefordert wird, "im Gegenzug" zu der von der Beklagten gewähr- ten finanziellen Unterstützung die "Bestätigung" abzugeben, dass "Sie An- 60 61 - 29 - kaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten" Fahrzeuge "in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflich- tung zum vereinbarten Restwert für alle" Fahrzeuge "erledigt sind", ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen. Dies hat der Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO). a) Die Klausel soll aus objektiver Sicht der beteiligten Verkehrskreise im Falle des Einverständnisses der Vertragshändler eine eigenständige Rechts- grundlage für die Leistungen der Beklagten schaffen, für die nach den bisheri- gen Abreden keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestand ("da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt […] bitten wir im Gegenzug um Bestätigung […]"). Anders als die Revision meint, handelt es sich nicht deswe- gen um eine bloße Nebenabrede zu den bisherigen Absprachen, weil sie dazu dienen soll, den aufgekommenen Streit über die Wirksamkeit der von den Ver- tragshändlern eingegangenen Rückkaufverpflichtungen zu beenden und damit die übrigen Abreden durch ein Zusatzprogramm zu ergänzen. Entscheidend ist, dass der über die Wirksamkeit der bisher getroffenen Abreden entstandene Streit durch einen Vergleich (§ 779 BGB) erledigt werden soll. Eine solche Ver- einbarung stellt aber keine Nebenabrede zu einem schon bestehenden Ver- tragsverhältnis dar, sondern tritt als selbständiges Rechtsverhältnis neben die- ses. b) Bei dem den Vertragshändlern abverlangten Anerkenntnis der Wirk- samkeit der Rückkaufverpflichtungen und dem weiter geforderten Verzicht auf etwaige Ansprüche handelt es sich - was die Revision ohne Erfolg in Frage 62 63 - 30 - stellt - um die Gegenleistung für die von der Beklagten zuvor im Einzelnen er- läuterte finanzielle Unterstützung bei der Verwertung von zukünftig anzukau- fenden Leasingrückläufern. Dies belegen nicht nur der klare Wortlaut der Klau- sel, sondern auch die damit verfolgte Zielsetzung. Die Beklagte koppelt ihre finanzielle Leistung - vor dem Hintergrund einer intensiv geführten Diskussion über die Wirksamkeit der den Vertragshändlern auferlegten Rückkaufverpflich- tungen - ausdrücklich an ein Anerkenntnis und einen Verzicht, wie die Formulie- rung "im Gegenzug" unmissverständlich deutlich macht. Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der Beklagten und die hierfür von den Ver- tragshändlern zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzo- gen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. Sep- tember 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; je- weils mwN). Dem steht - anders als die Revision geltend macht - nicht entgegen, dass hiermit die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB umgangen würden. Davon abgese- hen, dass auch die in der Rahmenvereinbarung und in der Ankaufsgarantie eingegangenen Rückkaufverpflichtungen - wie aufgezeigt - keiner Inhaltskon- trolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unterliegen, ist eine Vereinbarung, Allge- meine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit - wie hier - Zweifel ange- meldet worden sind, nachträglich anzuerkennen oder auf die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit zu verzichten, grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83, NJW 1985, 57 unter II 4 e). 5. In Anbetracht dessen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 64 65 - 31 - BGB unterliegen, ist die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage der kartellrechtlichen Unzulässigkeit der Abreden zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten für das vorliegende Verbandsklageverfahren nach §§ 1, 3 UKlaG ohne Bedeutung. Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen solchen weiteren Streitge- genstand hat der Kläger zwar in der Klage geltend gemacht, in der Berufungs- begründung hat er - dem landgerichtlichen Urteil folgend - die kartell- und wett- bewerblichen Aspekte aber nur noch als zusätzlichen Maßstab für eine AGB- Kontrolle angeführt. Soweit die Revision - etwas missverständlich - unterschei- det zwischen einer Nichtigkeit nach Kartellrecht und einer AGB-rechtlichen Un- wirksamkeit, spricht sie damit bei verständiger Würdigung lediglich die unter- schiedlichen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegenden Maßstä- be an. Selbst wenn man dies anders sähe, wären Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder Wettbewerbsrecht nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen nicht über solche Streitgegenstände entschieden haben und der Kläger keine Ur- teilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, so dass die Rechtshängigkeit - 32 - solcher Ansprüche mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfal- len wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.06.2011 - 9 O 1319/10 (186) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 U 69/11 -