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Entscheidung

XII ZB 5/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/13 vom 9. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert: bis 600 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen aus einer Tankstellenpacht in Anspruch, hilfsweise im Wege der Stufenklage unter anderem auf Erteilung einer Auskunft über die von der Beklagten im Zeit- raum von Januar 2010 bis Februar 2012 getätigten Kraftstoffverkäufe. Das Landgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag durch Teilurteil verurteilt, Aus- kunft zu erteilen und diese zu belegen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. Das Oberlandesgericht hat die Be- rufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag- ten. 1 2 - 3 - II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrens- grundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün- den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zutreffend nach §§ 522, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdege- genstandes 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwer richte sich nach dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erforde- re. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten möglich sei, sei die Be- schwer anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Auskunfts- pflichtigen zu schätzen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Das Oberlandesgericht hat näher begründet, dass der erforderliche 3 4 5 6 - 4 - Arbeitsaufwand wie auch die Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen keinen 600 € übersteigenden Wert ergeben. b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die getätigten Kraftstoffum- sätze nicht als Liter-, sondern nur als Geldumsätze erfasst würden und wegen schwankender Literpreise aufwendig rückgerechnet werden müssten, vermag sie damit keinen Grund nach § 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Denn das Beru- fungsgericht hat im angefochtenen Beschluss darauf verwiesen, dass die Par- teien bis Ende 2009 eine an verkauften Kraftstoffmengen orientierte Umsatz- pacht vereinbart und praktiziert hatten und eine davon abweichende Vereinba- rung auch nach dem Vortrag der Beklagten frühestens Mitte 2010 getroffen worden sei. Damit hat das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beklagten nicht übergangen und in der Sache zu Recht eine nähere Darlegung erwartet, dass und aus welchen Gründen die Beklagte ihre Erfassung der Umsätze im streitbefangenen Zeitraum abweichend von der einvernehmlichen früheren Pra- xis allein auf Geldumsätze umgestellt habe. Auch die eidesstattliche Versiche- rung des Geschäftsführers der Beklagten enthält - unbeschadet der Frage ihrer Beweiskraft - dazu keine Angaben. 7 - 5 - Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe stellen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kostenschätzung schließlich ebenfalls nicht erfolgreich in Frage. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 3 O 237/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2012 - I-24 U 162/12 - 8