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Entscheidung

5 StR 59/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 5 9 / 1 4 vom 10. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tier- garten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlungs- dauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine The- rapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Ap- ril 2014 – 5 StR 37/14), da das Landgericht diese bereits aufgrund der „eher zwiespältigen“ Therapiemotivation des Angeklagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat. Basdorf Sander Schneider Dölp König