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2 StR 160/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 2 S t R 1 6 0 / 1 2 vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr hier: Anhörungsrüge des Angeklagten K. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten K. gegen das Ur- teil des Senats vom 3. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch Urteil vom 3. Dezember 2013 die Revision des An- geklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 - unter Abänderung einer Kompensationsentscheidung - verworfen, mit dem er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Anhörungsrüge des Angeklagten. Damit macht er das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend, soweit der Senat im so genannten „Restfall“ bemerkt hat, die konkrete Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung durch die Angeklagten im Rahmen des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr im Unternehmen sei nicht erforderlich. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten K. auf rechtliches Gehör, auf dem das Senatsurteil hinsichtlich des „Restfalls“ beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat bei sei- ner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de- nen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Er hat die Frage der Mindestfeststellungen zu einer Tat gemäß § 299 Abs. 2 StGB im „Restfall“ in der Revisionshauptverhandlung erörtert und 1 2 - 3 - dadurch dem Angeklagten K. das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – 5 StR 296/09, NStZ-RR 2010, 117). Die Tatsache, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In seinem Urteil ist er nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Restfall“ um ein „uneigentliches Organisationsdelikt“ gehandelt habe. Vielmehr hat er die Meinung des Landgerichts nicht beanstandet, das von einer nach Zeitpunkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbaren Absprache zumindest unter den Angeklagten ausgegangen ist, die durch Beweisanzeichen belegt sei. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng