Urteil
II ZR 44/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit der Kommanditgesellschaft ist nach § 181 BGB schwebend unwirksam, wenn der Geschäftsführer im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft nicht von § 181 BGB befreit ist; werden die Dienste mit Wissen des zuständigen Organs erbracht, sind die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage anzuwenden.
• Auch nachträgliche Gehaltsänderungen zwischen Geschäftsführer und Kommanditgesellschaft sind bei Verstoß gegen § 181 BGB schwebend unwirksam; die erhöhte Vergütung kann jedoch nach den Grundsätzen des fehlerhaften Anstellungsverhältnisses verlangt werden, wenn ein Organ oder wenigstens ein Organmitglied von der Erhöhung Kenntnis hatte.
• Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafter verhindern Ersatz- oder Bereicherungsansprüche nur, wenn die strittigen Zahlungen für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung oder privat erkennbar waren; bloße Durchläufe der Lohnbuchhaltung oder mögliche Kenntniserlangung genügen nicht.
• Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 43 Abs. 2 GmbHG hat die Gesellschaft darzulegen, dass unberechtigte Auszahlungen erfolgt sind; der Geschäftsführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vergütung ihm zustand.
Entscheidungsgründe
§ 181 BGB: fehlerhafte Anstellungsverträge und Gehaltserhöhungen bei Komplementär-GmbH • Ein Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit der Kommanditgesellschaft ist nach § 181 BGB schwebend unwirksam, wenn der Geschäftsführer im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft nicht von § 181 BGB befreit ist; werden die Dienste mit Wissen des zuständigen Organs erbracht, sind die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage anzuwenden. • Auch nachträgliche Gehaltsänderungen zwischen Geschäftsführer und Kommanditgesellschaft sind bei Verstoß gegen § 181 BGB schwebend unwirksam; die erhöhte Vergütung kann jedoch nach den Grundsätzen des fehlerhaften Anstellungsverhältnisses verlangt werden, wenn ein Organ oder wenigstens ein Organmitglied von der Erhöhung Kenntnis hatte. • Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafter verhindern Ersatz- oder Bereicherungsansprüche nur, wenn die strittigen Zahlungen für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung oder privat erkennbar waren; bloße Durchläufe der Lohnbuchhaltung oder mögliche Kenntniserlangung genügen nicht. • Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 43 Abs. 2 GmbHG hat die Gesellschaft darzulegen, dass unberechtigte Auszahlungen erfolgt sind; der Geschäftsführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vergütung ihm zustand. Der Kläger war seit 1996 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft. Er schloss 1997 einen Dienstvertrag mit der Kommanditgesellschaft über 72.000 DM Jahresgehalt und erhöhte danach mehrfach eigenständig seine Bezüge bis über 130.000 € jährlich. Die Kommanditgesellschaft wies über Jahre Verluste auf; ihr alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der GmbH war E. S., der der Geschäftsführung Entlastung erteilte. Der Kläger wurde 2009 abberufen; die Beklagte kündigte den Dienstvertrag fristlos. Der Kläger klagte auf ausstehende Gehälter November 2008 bis Mai 2009; die Beklagte stellte Widerklage auf Rückzahlung gehaltener Zahlungen, Schadensersatz für Zahlungen an die Ehefrau des Klägers und Reisekosten. Landgericht gab Klage statt; Berufungsgericht reduzierte Zahlungspflicht der Beklagten und wies große Teile der Widerklage ab. Die Beklagte legte Revision ein. • Grundsatz: Schwebende Unwirksamkeit nach § 181 BGB, wenn Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht von § 181 befreit ist; wird die Tätigkeit mit Wissen des zuständigen Organs aufgenommen, gelten die Regelungen des Anstellungsverhältnisses trotz Unwirksamkeit fort. • Auf Vertragsänderungen (Gehaltserhöhungen) finden dieselben Regeln Anwendung: Auch sie sind nach § 181 BGB schwebend unwirksam; Anspruch auf erhöhte Vergütung besteht nur, wenn der Geschäftsführer die Tätigkeit mit Kenntnis des zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds fortgesetzt hat. • Die bloße Kenntnis des Organs von der Geschäftsführertätigkeit und der Fortsetzung derselben reicht nicht aus, um unwirksame Gehaltserhöhungen als wirksam anzusehen; es bedarf der Kenntnis zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhung selbst oder entsprechender Feststellungen. • Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder Bereicherungsansprüche können durch Entlastungsbeschlüsse ausgeschlossen sein, jedoch nur wenn die relevanten Zahlungen und Vereinbarungen für den Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung erkennbar oder privat bekannt waren; der Senat beanstandet fehlende Feststellungen hierzu. • Beweislastverteilung: Die Gesellschaft muss die Auszahlung darlegen; der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass die ausgezahlte Vergütung ihm zustand. Fehlen Feststellungen zur Kenntnis oder Genehmigung der Erhöhungen, bedarf es weiterer Ermittlungen. • Konsequenz für das Urteil: Das Berufungsurteil ist in Teilen rechtsfehlerhaft; insoweit ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Konkrete Ansprüche des Klägers aus dem ursprünglichen Jahresgehalt sind jedoch anerkannt und zuerkannt. • Rechtsfolgen im Gegenstandswert: Der BGH stellt fest, dass dem Kläger mindestens die ursprünglich vereinbarten Monatsbeträge für November 2008 bis Januar 2009 und anteilig für Februar 2009 zustehen; hinsichtlich der übrigen höheren Bezüge und der weitergehenden Widerklage bedarf es weiterer Feststellungen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 11.318,94 € brutto verurteilt wurde und die Widerklage über 104.303,54 € hinaus abgewiesen wurde; die Sache wird für ergänzende Feststellungen und Entscheidung über restliche Ansprüche zurückverwiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage, soweit die Tätigkeit mit Kenntnis des zuständigen Organs aufgenommen wurde; insoweit stehen dem Kläger mindestens 11.318,94 € zu. Hinsichtlich der nachträglichen Gehaltserhöhungen, der Rückforderungs- und Schadensersatzforderungen sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, insbesondere zur Kenntnis oder Genehmigung durch den Alleingesellschafter sowie dazu, ob Entlastungsbeschlüsse die Ansprüche ausschließen. Die Entscheidung beruht auf § 181 BGB, den Grundsätzen des fehlerhaften Anstellungsverhältnisses und § 43 Abs. 2 GmbHG; die Kostenfragen sind bei erneuter Verhandlung zu entscheiden.