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Entscheidung

2 StR 435/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 3 5 / 1 3 vom 16. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 16. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 1. März 2013 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaats- widrig verzögert wurde. Von der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.500 Euro hat es abgesehen, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. November 2013 genannten Gründen unzulässig. Jedoch führt die Sachrüge zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte und organisierte der Bruder des Angeklagten das Angebot von Warenverkäufen über die Internet- plattform "ebay", bei denen die Käufer Vorauszahlungen auf Bankkonten vor- nahmen, danach aber - wie vom Haupttäter geplant - die versprochene Ware nicht erhielten. Die Geldzahlungen erfolgten auf Bankkonten, die der gesondert verfolgte W. auf seinen Namen eröffnet hatte. Alle Kontounterlagen, Geldkar- ten und Geheimnummern hatte der Bruder des Angeklagten erhalten, der Bar- geldabhebungen durch andere Personen, darunter den Angeklagten, gegen Entgelt vornehmen ließ, um nicht anhand von Aufnahmen der Überwachungs- kameras erkannt zu werden. Das Landgericht ist von einer Vollendung der Betrugstaten zurzeit der Unterstützungshandlungen des Angeklagten durch Geldabhebungen ausge- gangen, es hat aber deren Beendigung verneint und daher Beihilfe für möglich gehalten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, der Betrug des Haupttäters zum Nach- teil der Käufer sei zurzeit der Handlungen des Angeklagten zwar vollendet, aber noch nicht beendet gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. Januar 2004 - 5 StR 415/03, wistra 2004, 228, 229; Fischer, StGB 61. Aufl. § 263 Rn. 201; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 273). Das war hier nach den Feststellungen bereits mit Eingang der Vorschusszah- lungen auf den Konten der Fall, weil der Haupttäter von diesem Zeitpunkt an die 2 3 4 5 - 4 - volle Verfügungsgewalt besaß. Die Unterstützungshandlung des Angeklagten - Abheben von Bargeld - stellte sich danach nicht mehr als Beihilfe zur Haupttat, sondern als Begünstigung gemäß § 257 StGB dar. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil § 265 Abs. 1 StPO entgegensteht. Nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten W. , der zur Tatzeit Heranwachsender war, abgetrennt wurde, ist nun eine all- gemeine Strafkammer zuständig. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6