Entscheidung
4 StR 110/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 1 0 / 1 4 vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 13. November 2013 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind - wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. März 2014 zutreffend ausge- führt hat - unzulässig. Jedoch entnimmt der Senat dem unbeschränkt gestellten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 2 ("Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze") und Seite 4 der Revisionsbegrün- dungsschrift (wonach die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe gestützt sei) auch die Erhebung der Sachrüge. Diese hat aus den vom Generalbundesan- walt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber eben- 1 2 - 3 - falls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO; zur Zulässigkeit des insofern vom Gene- ralbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin