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VIII ZB 42/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 42/13 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. August 2013 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines Zugangswegs zu dem Garten des von ihm von der Beklagten gemieteten Reihenhauses in An- spruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Amtsgericht nicht getroffen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwer des Klägers betrage allenfalls 1 2 3 - 3 - 500 € und übersteige damit den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € nicht. Denn der Sache nach handele es sich um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung ent- spreche. Dieser Betrag übersteige hier die Wertgrenze von 600 € nicht. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver- worfen, weil es die Entscheidung des Amtsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat. a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Be- rufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen davon ausgegangen ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die unterlegene Partei überschritten ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestset- zung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer 4 5 6 7 - 4 - darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218; BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5; vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, Rn. 14). b) So verhält es sich im Streitfall. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt und hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Da das Landgericht den Wert des Be- schwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für nicht erreicht hält, hätte es die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Berufung nachholen müssen. 3. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Bottrop, Entscheidung vom 29.05.2013 - 8 C 467/12 - LG Essen, Entscheidung vom 08.08.2013 - 15 S 157/13 - 8 9