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Urteil

I ZR 245/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verträge zwischen Unternehmern, die gegenseitige Abwerbeverbote enthalten, fallen grundsätzlich unter § 75f HGB und sind damit regelmäßig nicht gerichtlich durchsetzbar. • § 75f HGB ist verfassungskonform einschränkbar: Ausnahmen bestehen etwa bei unlauteren geschäftlichen Handlungen nach UWG oder bei besonderen Vertrauensverhältnissen bzw. Schutzbedürftigkeit, die die gerichtliche Durchsetzbarkeit rechtfertigen. • Zeitliche Begrenzung: Soweit Abwerbeverbote nach § 75f HGB ausnahmsweise durchsetzbar sind, darf ihre Dauer in der Regel zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung nicht überschreiten.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit und Grenzen des § 75f HGB auf Abwerbeverbote zwischen Arbeitgebern • Verträge zwischen Unternehmern, die gegenseitige Abwerbeverbote enthalten, fallen grundsätzlich unter § 75f HGB und sind damit regelmäßig nicht gerichtlich durchsetzbar. • § 75f HGB ist verfassungskonform einschränkbar: Ausnahmen bestehen etwa bei unlauteren geschäftlichen Handlungen nach UWG oder bei besonderen Vertrauensverhältnissen bzw. Schutzbedürftigkeit, die die gerichtliche Durchsetzbarkeit rechtfertigen. • Zeitliche Begrenzung: Soweit Abwerbeverbote nach § 75f HGB ausnahmsweise durchsetzbar sind, darf ihre Dauer in der Regel zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung nicht überschreiten. Die Parteien waren zuvor Teil derselben Firmengruppe; nach dem Verkauf der Beklagten schlossen sie 2005 einen Kooperationsvertrag mit einer Klausel, die ein wechselseitiges Abwerbeverbot bis drei Jahre nach Vertragsende und für Verstöße Vertragsstrafen vorsah. Die Beklagte kündigte den Vertrag zum 31.12.2006. Im August 2009 wechselten zwei Vertriebsmitarbeiter der Klägerin zur Beklagten; die Klägerin machte hierauf Vertragsstrafen in Höhe von zusammen ca. 383.770 € geltend, weil sie Abwerbung durch den Geschäftsführer der Beklagten behauptete. Die Beklagte hielt das Abwerbeverbot für unwirksam. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte teilweise; der BGH wurde mit der Revision angerufen. • Anwendbarkeit § 75f HGB: § 75f HGB erfasst grundsätzlich auch zwischen Unternehmern vereinbarte Abwerbeverbote, weil sie sachlich dem Verbot, Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, entsprechen und dem Gesetzeszweck dienen, die berufliche Freiheit der Arbeitnehmer zu schützen. • Schutzwürdige Interessen und Ausnahmen: § 75f HGB ist verfassungskonform einschränkbar. Ausnahmen von der Unklagbarkeit kommen etwa in Betracht, wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung nach UWG darstellt oder wenn das Abwerbeverbot nur Nebenbestimmung eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit ist (z. B. Due-Diligence, Abspaltung, besondere Vertriebsvereinbarungen). In solchen Konstellationen kann die gerichtliche Durchsetzbarkeit zugelassen werden. • Begriff der Abwerbung: Abwerbung setzt ein gezieltes Einwirken mit dem Ziel des Arbeitsplatzwechsels voraus; das bloße Initiativrecht eines Arbeitnehmers, sich selbst zu bewerben, bleibt unberührt. • Zeitliche Begrenzung: Selbst in den Fällen, in denen ein Abwerbeverbot durchsetzbar ist, ergibt sich aus Sinn, Gesetzesgeschichte und parallel gesetzten Schutzregelungen (z. B. §§ 74a, 90a, 110 GewO) eine in der Regel höchstens zweijährige zulässige Wirkungsdauer nach Vertragsende; längere Fristen sind typischerweise unverhältnismäßig. • Anwendung auf den Streitfall: Zwar bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, sodass § 75f HGB die Klage nicht von vornherein ausschließt; die im Vertrag vereinbarte Dreijahresfrist überschreitet jedoch die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren, sodass die geltend gemachten Abwerbungen aus 2009 nicht mehr vom Abwerbeverbot erfasst wurden. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg: Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zum Nachteil verurteilt hatte; die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wird insgesamt zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass § 75f HGB grundsätzlich auch Abwerbeverbote zwischen Arbeitgebern erfasst, Ausnahmen möglich sind, aber die vertraglich vereinbarte Frist von drei Jahren die nach der ständigen Rechtsprechung und gesetzlichen Wertung zulässige Frist von regelmäßig zwei Jahren überschreitet. Die konkreten Abwerbungen im Jahr 2009 lagen somit außerhalb der zulässigen Vertragsdauer, weshalb die Beklagte keine Vertragsstrafen verwirkt hat. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafen; sie hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.