Urteil
IV ZR 47/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bestimmung des Eintrittszeitpunkts des Rechtsschutzfalles nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 ist auf das vom Versicherungsnehmer vorgetragene pflichtwidrige Verhalten gegenüber ihm abzustellen; nicht jede frühere, objektive Mitwirkung Dritter begründet den Rechtsschutzfall.
• Eine Klausel, die an die erste Ursache des Schadens anknüpft, ist verfassungsgemäß auszulegen zugunsten des verständigen Versicherungsnehmers und hält insoweit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
• Verstößt der Versicherer gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung über die Erfolgsaussicht eines Leistungsanspruchs, verliert er sein Ablehnungsrecht aus § 18 (1) ARB 94; darauf gestützte Mutwilligkeitseinwände entfallen dann ebenfalls.
• Für die Annahme einer Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 (7) ARB 94 bedarf es substantiierten Vortrags; bloße Korrespondenz über zu erwartende Kosten reicht dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzfall: Anknüpfung an behauptete Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer • Bei der Bestimmung des Eintrittszeitpunkts des Rechtsschutzfalles nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 ist auf das vom Versicherungsnehmer vorgetragene pflichtwidrige Verhalten gegenüber ihm abzustellen; nicht jede frühere, objektive Mitwirkung Dritter begründet den Rechtsschutzfall. • Eine Klausel, die an die erste Ursache des Schadens anknüpft, ist verfassungsgemäß auszulegen zugunsten des verständigen Versicherungsnehmers und hält insoweit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. • Verstößt der Versicherer gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung über die Erfolgsaussicht eines Leistungsanspruchs, verliert er sein Ablehnungsrecht aus § 18 (1) ARB 94; darauf gestützte Mutwilligkeitseinwände entfallen dann ebenfalls. • Für die Annahme einer Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 (7) ARB 94 bedarf es substantiierten Vortrags; bloße Korrespondenz über zu erwartende Kosten reicht dafür nicht aus. Die Klägerin schloss 1999 eine Rechtsschutzversicherung; 2011 kündigte die Beklagte. Klägerin und Ehemann hatten sich 1999 als atypische stille Gesellschafter an einer Immobilien- und Beteiligungs-AG beteiligt, deren Anlagekonzept später scheiterte; 2007 wurde Insolvenz eröffnet. Die Klägerin machte gegenüber Initiatoren und Verantwortlichen der AG Betrug und sittenwidrige Schädigung sowie gegenüber Wirtschaftsprüfern und Beratern Beihilfevorwürfe geltend. Für die Verfolgung dieser Schadensersatzansprüche begehrte sie Deckungsschutz, den die Beklagte zunächst für die Ansprüche gegen Initiatoren gewährte, für die Klagen gegen Wirtschaftsprüfer und Berater aber wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht und wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Abtretungsverbot ablehnte. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt; der BGH verwarf die Revision der Beklagten. • Auslegung des § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94: Maßgeblich ist der vom Versicherungsnehmer vorgetragene Tatbestand, der eine pflichtwidrige Handlung gegenüber ihm betrifft; nicht objektive frühere Unterstützungshandlungen Dritter ohne Bezug zur geschädigten Person lösen den Rechtsschutzfall aus. • Nur diese einschränkende, am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientierte Auslegung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und verhindert eine uferlose Vorverlagerung des Versicherungsfalles. • Im Streitfall ist der maßgebliche Tatvorwurf die Beihilfe von Wirtschaftsprüfern und Beratern zur Schädigung bei der Anlageentscheidung; diese Beihilfe konnte erst mit der Manifestation bei der Anlageentscheidung anspruchsbegründende Wirkung gegenüber den Anlegern entfalten, zu welchem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestand. • Der Einwand der Beklagten, die beabsichtigte Interessenwahrnehmung weise keine hinreichende Erfolgsaussicht auf und ein Schlichtungsverfahren sei mutwillig (§ 18 (1) ARB 94), scheitert, weil der Versicherer seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung verletzt hat und dadurch sein Ablehnungsrecht verloren hat. • Der Vorwurf der Umgehung des Abtretungsverbots (§ 17 (7) ARB 94) ist nicht substantiiert vorgetragen; reine Kostenklärungen und eine Rahmenvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten begründen keinen beweiskräftigen Gebührenverzicht oder eine unzulässige Abtretung. • Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen anderer OLGs sind nicht einschlägig, weil dort bereits gegenüber den Betroffenen bestehende Pflichtenverletzungen den Rechtsschutzfall ausgelöst haben; hier war eine solche Pflichtverletzung gegenüber den Anlagenzeichnern erst mit der Anlageentscheidung gegeben. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften. Der BGH stellt klar, dass der Eintritt des Rechtsschutzfalles nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 vom vom Versicherungsnehmer behaupteten pflichtwidrigen Verhalten gegenüber ihm abhängt und nicht bereits durch frühere, objektive Unterstützungshandlungen Dritter ohne Bezug auf den Versicherungsnehmer ausgelöst wird. Weiterhin hat der Versicherer sein Ablehnungsrecht aus § 18 (1) ARB 94 verloren, weil er die ihm obliegende unverzügliche Prüfung und Mitteilung zur Erfolgsaussicht nicht vorgenommen hat; daraus folgt, dass er sich auch nicht auf Mutwilligkeit eines Schlichtungsverfahrens berufen kann. Schließlich war der Vorwurf der Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 (7) ARB 94 nicht substantiiert dargetan; insoweit bleibt der Einwand ohne Erfolg, sodass die Klägerin den begehrten Kostenschutz erhält.