Entscheidung
4 StR 503/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 0 3 / 1 3 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den einzelnen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu- rückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen sexuel- len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. 1 - 3 - Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte und rügt die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos. I. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 3 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2013. II. Auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der vom Be- schwerdeführer erhobenen Sachrüge hat keinen ihn benachteiligenden Rechts- fehler ergeben. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, die Nebenklägerin sei dem Angeklagten im Tatzeitraum in seiner Eigenschaft als Lehrer zur Erziehung und zur Ausbildung im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen. Dazu hat das Landgericht Folgendes festgestellt: 1. Der Angeklagte war von 2000 bis zu seiner Suspendierung vom Dienst am 11. März 2011 an einer Realschule in Nordrhein-Westfalen als Sport- und Erdkundelehrer tätig. Seit dem Jahr 2002 bildete er im Rahmen eines zusätzlichen, von ihm im Einvernehmen mit der Schulleitung eingerichte- 2 3 4 5 6 7 - 4 - ten freiwilligen Schulsanitätsdienstes Schüler und Schülerinnen ab der Klas- senstufe 7 zu Schulsanitätern aus. Dabei handelte es sich um ein Angebot der Schule außerhalb des Regelunterrichts in Form einer Arbeitsgemeinschaft. Die freiwillige Teilnahme daran wurde u.a. im Zeugnis unter der Rubrik „Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement“ vermerkt. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz stellte die Schule für die Durchführung des Schulsanitätsdienstes einen Raum im Schulgebäude zur Verfügung, der mit einer Liege sowie einem Ersten-Hilfe-Schrank mit entspre- chenden Materialien ausgestattet war. Im Schulsekretariat wurde über den Schulsanitätsdienst eine Akte geführt. Der Angeklagte war als Leiter des Schulsanitätsdienstes für die Beschaffung der Erste-Hilfe-Materialien zuständig, rechnete angefallene Kosten gegenüber der Schule ab, kümmerte sich allge- mein um die Sachausstattung und warb um Sponsoren. Ferner war er An- sprechpartner für die Schulleitung in allen Angelegenheiten des Schulsanitäts- dienstes und steuerte in Zusammenarbeit mit der Schulleiterin dessen perso- nelle Zusammensetzung, indem er beispielsweise einen bestimmten Schüler zur Verbesserung des Sozialverhaltens in den Sanitätsdienst aufnahm. Als Ausgleich für die Leitung des Sanitätsdienstes erhielt der Angeklagte Ermäßi- gungsstunden. 2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulsanitätsdienst war die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses mit anschließendem Wissenstest, der vom Angeklagten in gewissen zeitlichen Abständen veranstaltet wurde. An je- dem Schultag waren zwei Schüler zum Schulsanitätsdienst eingeteilt und wur- den im Bedarfsfall über schuleigene Funksprechgeräte zum Einsatzort gerufen. Auch die Durchführung des täglichen Sanitätsdienstes lag in der Verantwortung des Angeklagten. Der ihm zugeteilte Klassenraum für seine regulären Unter- richtsstunden lag unmittelbar gegenüber dem Schulsanitätsraum. So konnten 8 - 5 - die eingesetzten Schulsanitäter bei Unsicherheiten in der Behandlung eines Falles oder bei Uneinigkeit untereinander mit ihm Rücksprache halten und taten dies auch. Über jeden Einsatz hatten die eingesetzten Schulsanitäter ein Proto- koll zu verfassen, das der Angeklagte mit ihnen regelmäßig besprach. Stich- probenartig überwachte der Angeklagte auch die Berechtigung der im Schul- sanitätsraum anwesenden Schülerinnen und Schüler in den Pausen. 3. Die im Tatzeitraum (22. Oktober 2010 bis 4. März 2011) überwiegend 14 und zuletzt 15 Jahre alte Nebenklägerin besuchte die Realschule, wurde indes vom Angeklagten weder als Klassen- noch als Fachlehrer unterrichtet, auch nicht vertretungsweise. Sie absolvierte bei dem Angeklagten erstmals von April bis Juli 2009 einen Erste-Hilfe-Kurs und wurde danach in den Schulsani- tätsdienst aufgenommen. Weil ihr diese Tätigkeit gut gefiel und sie ihre Kennt- nisse verbessern wollte, wiederholte sie den Kurs – ebenfalls beim Angeklag- ten – im Zeitraum zwischen Februar und April 2010. Bei einem weiteren vom Angeklagten veranstalteten Erste-Hilfe-Kurs von September 2010 bis Febru- ar 2011 assistierte sie dem Angeklagten auf freiwilliger Basis. Daneben war die Nebenklägerin auch im Tatzeitraum regelmäßig als Schulsanitäterin tätig. Wäh- rend ihrer Einsätze nahm sie die Möglichkeit der Rücksprache mit dem Ange- klagten öfters wahr, da sie meinte, er könne medizinisch problematische Situa- tionen aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung gut einschätzen. In einem Fall, in dem eine Schülerin oft Bauchweh zu haben vorgab und bei der der Ver- dacht bestand, sie simuliere, nahm sie regelmäßig Kontakt zum Angeklagten auf, ebenso bei Meinungsverschiedenheiten mit den anderen Schulsanitätern. Auf Bitten des Angeklagten übernahm sie einige Zeit nach ihrer Aufnahme in den Schulsanitätsdienst zusätzlich die Erstellung der Dienstpläne hinsichtlich der einzusetzenden Schülerinnen und Schüler, wobei der Angeklagte ihr vor 9 - 6 - allem zu Beginn dieser Tätigkeit Ratschläge für die Zusammensetzung der ein- zelnen Teams erteilte. 4. Infolge der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater, mit dem sie ein sehr enges Vertrauensverhältnis verbunden hatte, entwickelte die Nebenkläge- rin seit Februar 2009 eine massive Essstörung und magerte erheblich ab. Im Sommer 2010 aß sie fast nichts mehr und begann, sich durch Ritzen selbst zu verletzen. Zwischen dem Angeklagten, der ihre schlechte Verfassung bemerkt und ihr seine Hilfe angeboten hatte, und der Nebenklägerin, die sich daraufhin dem Angeklagten zuwandte und ihm rückhaltlos von ihren privaten Problemen berichtete, entstand in der Folgezeit eine enge persönliche Beziehung, in der es nach dem Austausch bloßer Zärtlichkeiten in der Zeit vom 22. Oktober 2010 bis zum 4. März 2011 zu den hier abgeurteilten sexuellen Handlungen kam. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin in einem Fall einen Zungenkuss, veran- lasste sie in drei Fällen dazu, bei ihm den Oralverkehr auszuführen und führte in acht Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch, in einem Fall zusätzlich den Analverkehr. III. 1. Die Annahme eines Obhutsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hinreichend belegt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfor- dert ein solches Obhutsverhältnis eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbil- 10 11 12 - 7 - dung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig- sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 – 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jewei- ligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 – 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139). Ob ein solches Ver- hältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsäch- lichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urteil vom 5. No- vember 1985 – 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344; Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 180/08, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 11). Der konkreten Feststellung eines Missbrauchs des Obhutsverhältnisses bedarf es dabei nicht; im Hinblick auf dessen soziale Funktion wird die Missbräuchlichkeit vielmehr unwiderlegbar vermutet (BT-Drucks. 6/3521, S. 21; vgl. dazu SSW-StGB/ Wolters, 2. Aufl., § 174 Rn. 5). b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den per- sönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Ver- hältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 – 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 – 5 StR 518/59, 13 - 8 - BGHSt 13, 352, 355). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (NStZ 2012, 690) ausgeführt hat, ist die für das Anvertrautsein erforder- liche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die Ertei- lung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen- oder Fach- lehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 – 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). Sie kann auch unabhängig davon zu bejahen sein, etwa bei Aufsichtstätigkeiten oder im Rahmen besonderer Veranstaltun- gen der Schule, zu denen auch die Durchführung einer von den Schulbehörden genehmigten, nicht zum regulären Unterricht zählenden Arbeitsgemeinschaft gehören kann. Ob ergänzende Lehrleistungen außerhalb des Regelunterrichts die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, in die alle für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Umstände ein- zubeziehen sind. Es muss sich dabei am Schutzzweck der Vorschrift orientie- ren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Men- schen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sol- len, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewis- sermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1985 – 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344). 2. Gemessen daran war die Nebenklägerin dem Angeklagten im Tatzeit- raum im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut. Zwischen ihm und der Nebenklägerin bestand ein über das bloße öffentlich-rechtliche Schulverhältnis, das gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bereits durch die Aufnahme des Schülers in eine Schule zustande kommt, hinausgehendes Abhängigkeitsver- hältnis. 14 - 9 - a) Bei dem vom Angeklagten geleiteten Schulsanitätsdienst, an dem die Nebenklägerin im Tatzeitraum regelmäßig teilnahm, handelte es sich um eine von der Schulkonferenz genehmigte und in Letztverantwortung der Schule durchgeführte Veranstaltung in Ergänzung zum verpflichtenden Regelunter- richt. Nach der im Tatzeitraum für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen bestehenden (und noch fortgeltenden) Rechtslage gehör- te es zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte, das Sicherheitsbewusst- sein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern (RdErl. d. Kul- tusministeriums NRW vom 29. Dezember 1983 zu Unfallverhütung u.a., Ziff. 1, GABl. 1984, S. 70). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für das Handeln in Notfällen diente „im Rahmen einer kontinuierlichen Gesamterzie- hung“ (Präambel RdErl. d. Kultusministeriums NRW vom 24. Mai 1976 zur Grundausbildung in Erster Hilfe, GABl. NW S. 278) der Befähigung zu selb- ständigem Handeln (RdErl. vom 24. Mai 1976 aaO, Ziff. 1.3). Damit bezweckte der vom Angeklagten ins Leben gerufene und verantwortlich geleitete Sanitäts- dienst nicht nur die Sicherung eines möglichst störungsfreien Unterrichtsbe- triebs in medizinischen Notfällen. Er stand auch unmittelbar im Dienste des Bil- dungs- und Erziehungsauftrags der Schule, der nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten umfasste, sondern auch die Aufgabe beinhaltete, den Schülerinnen und Schülern Werthaltungen nahezubringen und ihre Bereit- schaft zu sozialem und verantwortungsbewusstem Handeln zu wecken (§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Dass der Schulsanitätsdienst nicht in Form einer regelmäßig wiederkeh- renden Unterweisung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Klas- senverband oder in einem Kurs erfolgte, steht der Annahme eines Obhutsver- hältnisses zwischen dem Angeklagten und den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern dieses Dienstes – somit auch der Nebenklägerin – hier nicht entgegen. 15 16 - 10 - Der Aufgabenbereich des Angeklagten erschöpfte sich auch nicht in rein orga- nisatorischen Tätigkeiten für den Schulsanitätsdienst. Vielmehr war schon die Aufnahme in diesen Dienst von der erfolgreichen Absolvierung eines Erste- Hilfe-Kurses abhängig, der vom Angeklagten mehrmals im Schuljahr jeweils in einem Zeitraum von mehreren Wochen veranstaltet wurde. Ferner ermöglichte ihm die Schulleitung die notwendigen Einwirkungs- und Überwachungsmöglich- keiten in Bezug auf die täglich als Sanitäter eingesetzten Schülerinnen und Schüler, indem ihm u.a. ein Klassenraum unmittelbar gegenüber dem Sanitäts- raum für seine regulären Unterrichtsstunden zur Verfügung stand. Auf diese Weise war seine Erreichbarkeit für die Schulsanitäter vor allem in Notfällen ge- währleistet und der Angeklagte war in der Lage, ihnen die im Einzelfall erforder- liche Anleitung und Unterstützung zu geben. Daneben war er so auch in der Lage, die Berechtigung der Personen zu überprüfen, die sich – vor allem in den Pausen – im Sanitätsraum aufhielten. b) Nach den Feststellungen bestand das Obhutsverhältnis auch gerade im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Bereits vor dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum hatte sie den Erste- Hilfe-Kurs beim Angeklagten zweimal erfolgreich absolviert. Im Tatzeitraum war sie als seine freiwillige Helferin bei einem erneuten Erste-Hilfe-Kurs und als regelmäßige Teilnehmerin des täglich durchgeführten Sanitätsdienstes nicht nur in die routinemäßigen Abläufe und den daraus entstehenden Kontakt mit dem Angeklagten eingebunden, etwa bei der Besprechung der von ihr gefertig- ten Einsatzprotokolle. Sie hielt während des Dienstes vielmehr häufig Rück- sprache mit dem Angeklagten, um von seiner Erfahrung bei der Einschätzung problematischer Situationen zu profitieren. Daher zog sie ihn auch bei einer bestimmten Schülerin, die die Schulsanitäter häufig in Anspruch nahm und im 17 18 - 11 - Verdacht stand zu simulieren, regelmäßig zu Rate. Ferner wandte sie sich an ihn bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schulsanitätern. Auf Bitten des Angeklagten übernahm sie nach einiger Zeit zusätzlich die Erstellung der Dienstpläne für die Tageseinteilung, wobei sie zu Beginn dieser Tätigkeit Hilfe- stellung des Angeklagten bei der Zusammensetzung der einzelnen Teams er- hielt. Diese Umstände belegen nicht nur, dass die Nebenklägerin auch wäh- rend des Tatzeitraums eng in den vom Angeklagten geleiteten Schulsanitäts- dienst eingebunden war, sondern verdeutlichen auch, dass sie den Angeklag- ten in diesem Zusammenhang als Autoritätsperson wahrnahm und sich dessen Ratschlägen und Weisungen unterordnete. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 19