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Entscheidung

5 StR 160/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 6 0 / 1 4 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 21. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchge- führt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO). Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt: „Die Verfahrensrüge … dringt im Hinblick auf das Geschehen am 21. Ok- tober 2013 durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Ver- handlung ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO ge- stützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte ver- handelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt … Vielmehr hatte das Gericht der Ange- 1 2 - 3 - klagten die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung ‚freigestellt‘. Die Voraussetzungen des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung – dem Schluss- vortrag ihres Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StV 1984, 111) – abwe- send. Letztlich kann die Beanstandung nicht als ‚verwirkt‘ angesehen werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht provoziert hatte.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Be- merkung an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der Ver- fahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO). Sander Schneider Dölp König Bellay 3