Entscheidung
II ZR 201/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil I I Z R 2 0 1 / 1 3 Verkündet am: 6. Mai 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 15. April 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesell- schafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten „E. KG (GmbH & Co.)“ (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwor- benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist be- teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ver- lustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Aus- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditis- 1 - 3 - ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsver- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folgen- de Regelung: „Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesell- schaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsver- pflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussver- pflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB un- berührt.“ Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik „Rechtsform und Haftung“ folgende Hinweise: „…Soweit die Haftung beschränkt ist, besteht keine Nach- schusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeit- raum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditis- tenhaftung in Höhe der vorgenommenen Auszahlungen.“ Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö- he von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darle- 2 3 4 - 4 - hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommandi- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftli- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Nach der Behauptung der Klägerin bestand eine Verbindlichkeit der KG in Höhe von 500.000 €. Hierbei handele es sich um von den Stundungsverein- barungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Die auf Zahlung von 17.767,39 € gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Es könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie ihre Forde- rung schlüssig dargelegt habe und die Voraussetzungen, wonach eine Haftung des Kommanditisten gegenüber einem Dritten besteht bzw. wieder auflebt, grundsätzlich vorliegen. Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklag- ten stehe aber die Regelung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch An- 5 6 7 8 9 - 5 - sprüche von Gesellschaftern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, gegen ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB umfasse. Der potenzielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nach- prüfung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. Die Vertragsklausel ist (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten ledig- lich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschaf- ter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 19 ff.). III. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO ist nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - lediglich pauschal unterstellt hat, dass der Klägerin eine fällige Forderung gegen die KG zusteht, für die der Beklagte ungeachtet des ange- nommenen vertraglichen Haftungsausschlusses in Höhe der erhaltenen Aus- schüttungen einstehen müsste, aber keine konkreten Feststellungen zu den vom Beklagten bestrittenen Umständen getroffen hat. Ferner fehlen Feststel- lungen zu dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Sache ist daher zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat 10 11 11 12 14 - 6 - weist ergänzend auf seine Ausführungen in dem am 8. Oktober 2013 ergange- nen Urteil (II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) hin. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2011 - 38 O 247/11 - KG, Entscheidung vom 23.05.2013 - 12 U 148/11 -