Entscheidung
1 StR 80/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 8 0 / 1 4 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Mona- ten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Landgericht hinsicht- lich der Tat II. 62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat nach der von dem Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen vorge- nommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausste- henden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest- 1 2 - 3 - zusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechen- der Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe festgesetzt. 2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen aus, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die für Tat II. 62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstra- fe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte. 3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage - betreffend die am 13. Oktober 2011 für E. eingereichte Einkommensteu- ererklärung für das Jahr 2010 - nicht Gegenstand des Urteils war und das Ver- fahren daher insoweit noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 1 StR 655/13 mwN). 3 4 - 4 - II. Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 5