Entscheidung
5 StR 133/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 3 3 / 1 4 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter- bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un- terblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das angefochtene Urteil weist lediglich den sachlich-rechtlichen Mangel auf, dass das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswid- rigen Tat verurteilt, soll nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zu- kunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob 1 2 - 3 - von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin über- prüft werden, auch wenn – wie hier – nur der Angeklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB trotz Hinweises des Senats nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. De- zember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte „im Alter von 16 Jahren, Alkohol zu konsumieren …; mit 26 Jahren … fing er … ‚richtig‘ mit dem Trinken an“. Bereits morgens nahm er Whiskey, Wodka, Wein oder Bier zu sich und litt infolgedessen „diverse Male unter körperlichen Symp- tomen wie Herzrasen und Schweißausbruch“. Vornehmlich abends rauchte er mehrere „Joints“ (UA S. 9). Da die von ihm bezogenen Hartz-IV-Leistungen nicht ausreichten, um seinen täglichen Drogen- und Alkoholkonsum zu finanzie- ren, beging er im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit das ab- geurteilte Betäubungsmitteldelikt (UA S. 13). In den ersten Tagen seiner Inhaf- tierung in dieser Sache hatte er „Entzugssymptome wie zittrige Hände und Muskelkrämpfe, die medikamentös behandelt werden mussten“. Da er sich be- reit erklärt hat, „seine Drogen- und Alkoholproblematik anzugehen“, hat die Strafkammer ihm die Bewährungsweisung erteilt, eine Drogentherapie zu ab- solvieren (UA S. 37). Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) 3 4 - 4 - der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Die überaus milde Strafe kann bestehen bleiben. Sander Schneider Dölp Berger Bellay