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Beschluss

XII ZB 630/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde oder gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) kann den allgemeinen Zeit-, Arbeits- und Personalaufwand für die Erstellung von Schriftsätzen nicht als erstattungsfähige Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO geltend machen. • Für öffentliche Rechtsträger besteht bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen kein erstattungsfähiger Verdienstausfall, wenn die Tätigkeit Teil der übertragenen öffentlichen Aufgaben ist und die Personalstellen und Kosten im Haushaltsplan berücksichtigt sind. • Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG sowie Verdienstausfall nach § 22 JVEG kommen nicht zuerkannt werden, wenn der Behörde kein tatsächlicher Nachteil oder Verdienstausfall entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit interner Verwaltungsaufwendungen und Zeitversäumnis beim Jobcenter • Eine Behörde oder gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) kann den allgemeinen Zeit-, Arbeits- und Personalaufwand für die Erstellung von Schriftsätzen nicht als erstattungsfähige Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO geltend machen. • Für öffentliche Rechtsträger besteht bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen kein erstattungsfähiger Verdienstausfall, wenn die Tätigkeit Teil der übertragenen öffentlichen Aufgaben ist und die Personalstellen und Kosten im Haushaltsplan berücksichtigt sind. • Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG sowie Verdienstausfall nach § 22 JVEG kommen nicht zuerkannt werden, wenn der Behörde kein tatsächlicher Nachteil oder Verdienstausfall entstanden ist. Ein Jobcenter (Antragsteller) klagte aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner. In den Vorinstanzen wurden dem Antragsteller nur geringe Anteile der Kosten auferlegt; er begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren weiter Erstattung interner Aufwände. Konkret machte das Jobcenter Stunden für die Erstellung der Antragsschrift und eines Mahnbescheids (8 Std.), Teilnahme an Gerichtsterminen (13 Std.) und eine Fahrt zur Anwaltsbeauftragung (7 Std.) mit 44 € je Stunde geltend. Das Amtsgericht setzte lediglich einen Betrag fest und wies den Antrag insoweit zurück; die Beschwerde blieb erfolglos. Der Antragsteller führte die Rechtsbeschwerde weiter, mit dem Ziel, die vollständige Erstattung seiner geltend gemachten Aufwendungen zu erreichen. • Anwendbares Recht: In Familienstreitsachen bestimmt § 91 ZPO den Umfang der Kostentragungspflicht (§ 113 Abs. 1 FamFG). Erstattungsfähig sind nur die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten; für Zeitversäumnis und Verdienstausfall verweisen § 91 ZPO auf das JVEG (§§ 20, 22 JVEG). • Allgemeiner Verfahrensaufwand: Der Zeit- und Personalaufwand einer Partei für die Erstellung von Schriftsätzen und zur Verfahrensvorbereitung gehört zum allgemeinen Prozessaufwand und ist keine erstattungsfähige Mühewaltung nach § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden; vorbereitende Tätigkeiten sind Teil der eigenen Organisation und nicht auf den Gegner abwälzbar. • Verdienstausfall und Zeitversäumnis bei Behörden: § 22 JVEG setzt einen tatsächlichen Verdienstausfall voraus; liegt dieser nicht vor, käme höchstens § 20 JVEG (Zeitversäumnisentschädigung) in Betracht. Bei dem Jobcenter handelte es sich um eine gemeinsame Einrichtung, die die Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche zu ihren übertragenen Aufgaben zählt; hierfür sind Stellenanteile und Budget vorgesehen. Weil die Teilnahme an Gerichtsterminen Teil der dienstlich übernommenen Aufgaben ist und das Gehalt unabhängig von Terminen gezahlt wird, entsteht kein tatsächlicher Verdienstausfall und kein ersatzfähiger Nachteil. • Gleichbehandlung und verfassungsrechtliche Bedenken: Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Rechtsträgern und Privatrechtsträgern ist gerechtfertigt, weil bei Behörden öffentlich-rechtliche Aufgaben und Haushaltsvorsorge im Vordergrund stehen; eine Überwälzung steuerfinanzierter Vorhaltekosten auf den Prozessgegner findet nicht statt. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass weder Erstattung des internen Schriftaufwands noch Ersatz für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall nach den einschlägigen Vorschriften zustehen. Die Rechtsbeschwerde des Jobcenters ist zurückgewiesen; die Entscheidung des Beschwerdegerichts bleibt bestehen. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Kosten für die Erstellung von Schriftsätzen und des Mahnbescheids sowie für die Teilnahme an Terminen und die Fahrt zur Anwaltsbeauftragung nicht zu, weil es sich um allgemeinen Verfahrensaufwand und um dienstliche Tätigkeiten handelt, für die bereits Stellen und Haushaltsmittel vorgehalten sind. Ein tatsächlicher Verdienstausfall ist nicht dargetan, sodass weder § 22 JVEG noch § 20 JVEG greift. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.