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Urteil

V ZR 266/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel in AGB, die das Angebot des anderen Teils nach Ablauf einer Bindungsfrist unbefristet fortbestehen lässt und dem Verwender jederzeit Annahmebefugnis einräumt, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. • Bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften kommt eine Annahme durch Schweigen nicht in Betracht; eine verspätete Annahmeerklärung gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. • Wurde der Kaufpreis aufgrund eines nicht zustande gekommenen Vertrags geleistet, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; über die genaue Höhe des Bereicherungsanspruchs ist das Berufungsgericht nachzuprüfen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vertragsverlängerungsklausel in AGB führt zum Bereicherungsanspruch • Eine Klausel in AGB, die das Angebot des anderen Teils nach Ablauf einer Bindungsfrist unbefristet fortbestehen lässt und dem Verwender jederzeit Annahmebefugnis einräumt, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. • Bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften kommt eine Annahme durch Schweigen nicht in Betracht; eine verspätete Annahmeerklärung gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. • Wurde der Kaufpreis aufgrund eines nicht zustande gekommenen Vertrags geleistet, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; über die genaue Höhe des Bereicherungsanspruchs ist das Berufungsgericht nachzuprüfen. Die Beklagte beauftragte einen Makler mit dem Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung. Die Klägerin und ihr Ehemann gaben am 12.08.2006 ein notarielles Kaufangebot ab, das eine vierwöchige Bindung und die Regelung enthielt, das Angebot solle nach Fristablauf fortbestehen und könne weiterhin vom Verwender angenommen werden. Die Beklagte erklärte die Annahme erst am 02.10.2006; die Käufer zahlten 91.000 € und wurden ins Grundbuch eingetragen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung; das Kammergericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof durch Versäumnisurteil behandelt und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. • Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot sei bei Annahme noch nicht erloschen und die Fortgeltungsklausel sei nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; diese Auslegung hält jedoch revisionsrechtlich nicht stand. • Die vierwöchige Bindungsfrist entsprach der Annahmefrist des § 148 BGB; die Beklagte nahm erst nach fast zwei Monaten an, sodass die ursprüngliche Willenserklärung gemäß § 146 BGB erloschen war. • Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine unbefristete Fortgeltung des Angebots mit jederzeitiger Annahmebefugnis des Verwenders vorsehen, verstoßen gegen § 308 Nr. 1 BGB und sind unwirksam, auch wenn der andere Teil sich durch Widerruf lösen könnte. • Die verspätete Annahmeerklärung der Beklagten ist nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu qualifizieren; bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften kommt eine Annahme durch Schweigen nicht in Betracht, und konkludente Handlungen wie Zahlung begründen keine schlüssige Annahme. • Daher haben die Käufer den Kaufpreis ohne Rechtsgrund bezahlt; ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht. • Ob darüber hinaus Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Beratungs- oder Nebenpflichten bestehen, kann offenbleiben, weil sie den Bereicherungsanspruch nicht verändern. • Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dort noch Feststellungen zur Höhe des Bereicherungsanspruchs (Nutzungen, Verwendungen) zu treffen sind (§§ 562, 563 ZPO). Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die im Angebot enthaltene Klausel, das Angebot nach Ablauf der Bindungsfrist unbefristet fortbestehen zu lassen, gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wodurch das Angebot bei der späteren Annahme erloschen war. Die Käufer haben damit den Kaufpreis ohne Rechtsgrund geleistet, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht. Das Berufungsgericht hat noch nicht abschließend über die konkrete Höhe des Bereicherungsanspruchs entschieden; insoweit sind weitere Feststellungen insbesondere zu Nutzungen und Verwendungen der Sache vom Berufungsgericht vorzunehmen.